Aus den Erwägungen: 1. Erhebt ein Schuldner gegen eine Betreibung Rechtsvorschlag, so hat der Gläubiger seinen Anspruch gemäss Art. 79 SchKG auf dem ordentlichen Prozessweg geltend zu machen. Beruht die Forderung indessen auf einem vollstreckbaren Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die Gläubigerin stützt ihr Begehren um Rechtsöffnung auf das Scheidungsurteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Juni 2006. Bei diesem Urteil handelt es sich um einen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Dieses Urteil ist seit dem 8. Juli 2006 rechtskräftig.