Die gesamten Umstände lassen nach Ansicht des Obergerichtes in keiner Weise darauf schliessen, dass es sich beim Gesuchsgegner nicht um einen unvoreingenommenen und unparteiischen Richter handeln würde. Allein die Tatsache, dass der Gesuchsgegner an einem teilweise fehlerhaften Entscheid mitgewirkt hat, der nicht zugunsten der Gesuchstellerin ausgefallen ist, vermag jedenfalls noch keine Befangenheit zu begründen. Aus diesem Grunde ist das Ausstandsbegehren abzulehnen. OGer 04.06.2009