Im Falle einer Rückweisung ist die Mitwirkung des am aufgehobenen Entscheid beteiligten Richters bei der Neubeurteilung der Streitsache unter dem Blickwinkel des verfassungs- und konventionsmässigen Gerichtes ohne weiteres zulässig. Vom Richter darf erwartet werden, dass er die Streitsache auch nach Aufhebung des Entscheids objektiv und unparteiisch behandelt, zumal er sich dabei an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz zu halten hat (BGE 131 I 113 E. 3.6). Befangenheit gegenüber dem Richter der im Falle der Aufhebung oder Rückweisung auf bundesrechtliche Rechtsmittel hin, die Sache wiederum selbst beurteilt hat, wird verneint.