(vgl. auch ZR 96 [1997] Nr. 50). Betreffend die Nebenfolgen der Ehescheidung ist S.M. die unentgeltliche Prozessführung somit rückwirkend per Einleitung des Appellationsverfahrens zu entziehen. Beizupflichten ist RA lic. iur. E. indessen insofern, als er geltend macht, die Rechtsverbeiständung stelle für den beauftragten Anwalt eine Zusicherung dar, dass er ein Mandat trotz nicht vorhandener finanzieller Ressourcen beim Mandanten führen könne. Müsse er mit einem nachträglichen Widerruf ex tunc rechnen, so würde das Institut der unentgeltlichen Verbeiständung ad absurdum geführt.