Aufgrund der Strafhöhe von 12 Monaten ist die Ausfällung einer teilbedingten Strafe zu prüfen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil muss mindestens sechs Monate betragen (vgl. Art. 43 StGB).