B. Gerichtsentscheide 3538 Faktoren zurückzuführen ist. Unter diesen Umständen erscheint es als angezeigt, das Ausbleiben des Erfolgs, d.h. den Versuch, beim Ange- klagten nur wenig strafmildernd zu berücksichtigen (BGE 121 IV 54 E. 1). Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 20 Monaten wird der Tat- sache, dass O. sich lediglich der versuchten Tatbegehung schuldig gemacht hat, mit einer Reduktion der Einsatzstrafe von 2 Monaten Rechnung getragen. O. ist demnach zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen, Dabei ist ihm die erstandene Untersu- chungshaft von 55 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). OGer, 19.09.2009 Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen hat das Bundesgericht am 22. April 2010 abgewiesen. 3538 Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand. Teil- bedingter Strafvollzug. Dritttäter. Weil der Angeklagte sich nicht mehr um die Wiedererlangung seines Führerausweises bemüht hat und seit dem Vorfall nicht mehr motorisiert ist, kann ihm keine gänz- lich ungünstige Prognose gestellt werden (Art. 43 StGB). Aus den Erwägungen: Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten. Grundsätzlich wird also davon aus- gegangen, dass es nicht notwendig sei, die Strafe zu vollziehen, damit der Verurteilte sich künftig bewährt. Es dürfen keine Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer ungünstigen Prognose führen. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit (Vorleben und Charakter) des Verurteilten an (Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Zürich/St.Gallen 2008, N 9 zu Art. 42). Beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 des Strassenver- kehrsgesetzes; SR 741.01) kann wie bisher unter dem Gesichtspunkt 83 B. Gerichtsentscheide 3538 des Vorlebens eine frühere Bestrafung negativ berücksichtigt werden, sie hebt die Vermutung einer günstigen Prognose auf (Trechsel et al., a.a.O., N 16 zu Art. 42 StGB). Das Obergericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass F. grundsätzlich keine günstige Prognose attestiert werden kann. Zu er- wähnen sind die beiden einschlägigen Verurteilungen sowie sein Ver- zicht auf wirkungsvolle Massnahmen zur Bekämpfung seines Alkohol- problems. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Er- wägungen des Kantonsgerichtes verwiesen werden. Aufgrund der Strafhöhe von 12 Monaten ist die Ausfällung einer teilbedingten Strafe zu prüfen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und sowohl der aufgescho- bene wie auch der zu vollziehende Teil muss mindestens sechs Mo- nate betragen (vgl. Art. 43 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes soll es bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren wie bei Geld- und Arbeitsstrafen auf Bedürfnisse der Spezialprävention ankommen, darauf, ob der teilweise Vollzug der Strafe �für die Erhö- hung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint“, wobei der unbedingte Strafteil (zugleich!) �das unter Verschuldensgesichtspunk- ten gebotene Mass nicht unterschreiten darf“ (Günter Straten- werth/Wolfgang Wohlers, Schweiz. Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A., Bern 2009, N 2 zu Art. 43 StGB). Im vorliegenden Fall ist es so, dass der Angeklagte an Schranken betont, er habe sich nicht mehr um die Wiedererlangung seines Füh- rerausweises bemüht und sei seit dem Vorfall nicht mehr motorisiert. Eine besonders günstige Prognose erlaubt – auch bei Rückfall – der endgültige Entzug des Führerscheins auf Antrag des Täters hin (Trechsel et al., a.a.O., N 15 zu Art. 42 StGB). In Würdigung der kon- kreten Umstände erachtet es das Obergericht als angemessen, die Gesamtstrafe von 12 Monaten in einen unbedingt vollziehbaren Teil von 6 Monaten und einen aufzuschiebenden Teil von 6 Monaten auf- zuteilen. Dadurch kann sowohl dem Verschulden des Angeklagten als auch dem von ihm beabsichtigten künftigen Verzicht auf das Führen eines Motorfahrzeuges Rechnung getragen werden. Zu bedenken ist jedoch bezüglich letzterem, dass der Angeklagte gemäss seinen ei- genen Aussagen nicht definitiv auf seine Fahrberechtigung verzichtet hat, so dass gewisse Zweifel verbleiben, welche mit dem vorerwähn- ten Teilvollzug aufgefangen werden können. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass aus Sicht des Obergerichtes eine teilbedingte 84 B. Gerichtsentscheide 3539 Strafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) unerlässlich ist, damit dem Angeklagten eine nicht gänz- lich ungünstige Prognose gestellt werden kann. OGer 08.12.2009 2.3 Zivilprozess 3539 Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 87 ff. ZPO). Entzug. Die unent- geltliche Rechtspflege kann einer Partei rückwirkend entzogen wer- den, wenn die Voraussetzungen dafür im Laufe des Verfahrens dahin gefallen sind und auch künftig nicht mehr gegeben sind. Hingegen besteht der Honoraranspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenüber der Staats- bzw. Gerichtskasse im Falle des rückwirken- den Entzugs seiner Bestellung bis zum Entscheid darüber weiter. Nach Abschluss des Verfahrens wird indessen zu prüfen sein, ob die betroffene Partei dem Staat die Auslagen für ihren Rechtsvertreter gestützt auf Art. 91 ZPO zurückzuerstatten hat. Aus den Erwägungen: Auch S.M. wurde mit Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 20. Dezember 2006 die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung gewährt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde RA lic. iur. E. eingesetzt. Anlässlich der abschliessenden Beratung gelangte das Obergericht zum Schluss, dass (auch) bei S.M. die Voraussetzungen für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht (mehr) gegeben sind und es erwog, die unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung rückwirkend per Einleitung des Ap- pellationsverfahrens zu entziehen. Es gewährte dem Appellaten daher im Urteil vom 23. März 2009 Gelegenheit, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. RA lic. iur. E. liess sich mit Eingabe vom 6. April 2009 vernehmen. 85