Strafzumessung. Ist das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht auf das Handeln des Angeklagten, sondern auf andere Faktoren zurückzuführen, erscheint es als angezeigt, den Versuch nur wenig strafmildernd zu berücksichtigen (BGE 121 IV 54 E. 1). Unterlassung der Nothilfe, untauglicher Versuch (Art. 128 i.V.m. Art. 22 StGB). Der untaugliche Versuch ist sowohl bei echten Unterlassungsdelikten als auch bei abstrakten Gefährdungsdelikten und somit auch beim Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe möglich. Zu denken ist hier insbesondere an Situationen, in welchen objektiv keine Lebensgefahr oder keine Hilfsmöglichkeit bestanden hat. 77