74 B. Gerichtsentscheide 3535 angemessenen Entschädigung aus. Die Vorinstanz hat sich nach Ansicht des Obergerichtes jedoch zu Recht gegen einen Abzug der bereits vom Appellanten bezogenen Rentenbeträge ausgesprochen. Die Argumentation der Vorinstanz erscheint diesbezüglich zutreffend, ausgewogen und den konkreten Verhältnissen angemessen.