sogleich ein, dass für eine Reglementsnorm, welche eine private Vor- sorge- oder Freizügigkeitsstiftung in Ausführung von Art. 20a BVG (oder Art. 15 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsverordnung; FZV; SR 831.425) erlassen habe, der Bedeutungsgehalt und die Entstehungsgeschichte dieser bundesrechtlichen Vorschrift auch für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip massgebend sei.