20a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) wurde nun eine Rechtsgrundlage für die Ausrichtung solcher Leistungen an einen weiteren Begünstigtenkreis wie folgt geschaffen (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 1. A., Zürich 2005, N 710 ff.): Abs. 1: Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 (überlebender Ehegatte, Waisen) folgende