erbrachte Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten sind, der bundesrechtlich den Kantonen zwingend vorgeschriebene Vergütungsrahmen von mindestens Fr. 25'000 unterschritten wird. Mit anderen Worten muss der für Zahnbehandlungskosten in Art. 9 Abs. 4 53 B. Gerichtsentscheide 2285