Diese dürfen jedoch für den vorliegend einzig in Frage stehenden Fall einer alleinstehenden (oder verwitweten) Person, welche zu Hause lebt, den Betrag von Fr. 25'000 nicht unterschreiten. In der bundesrätlichen Botschaft vom 7. September 2005 (BBl 2005 6029 ff.) wird zu dieser Gesetz gewordenen Fassung des Art. 14 ELG festgehalten, dass in Abs. 1 im Interesse einer einheitlichen Vergütungspraxis ein Leistungskatalog festgelegt werde. Zu Abs. 2 wurde dort ausdrücklich festhalten, dass die Kantone die Vergütung der Kosten auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben beschränken können.