B. Gerichtsentscheide 2284 nach schweizerischem Recht um natürliche Personen handeln müss- te, fällt deshalb nicht entscheidend ins Gewicht, weil die Kommanditä- re nach schweizerischem Recht auch juristische Personen sein kön- nen (zum Ganzen vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., N 9 ff. zu § 14), so dass hier wie dort das personalistische Element bei Kom- manditgesellschaften eingeschränkt sein kann, ohne dass dies den AHV-Gesetz- und Verordnungsgeber bislang von der Statuierung ei- ner einheitlichen Beitragspflicht abhalten konnte. Auch einer Kom- manditistin nach deutschem Recht kann deshalb für ihre Funktion als Kapitalgeberin nur der gesetzliche Abzug nach Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG zustehen. Weil dieser Abzug der Beschwerde führenden Kommanditistin auch im Quantitativen korrekt gewährt wurde, ist die Beschwerde abzuweisen. VGer, 28.10.2009 2284 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Im Einzelfall kann die Beschrän- kung der jährlich zu vergütenden Zahnbehandlungskosten auf Fr. 5'000 bundesrechtswidrig sein. Aus den Erwägungen: Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz zur Neugestaltung des Finanzausgleiches umfassend revidiert worden. Gemäss dem seither geltenden neuen Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG; SR 831.30) werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen der bundesrechtlichen Vorga- ben in Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 ELG durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG). Diese Ausführungsbestimmungen finden sich in Art. 5 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen (nach- folgend kELG; bGS 832.31) sowie Art. 9 der regierungsrätlichen Ver- ordnung zum kELG (nachfolgend kELV; bGS 832.311). 3. Nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerin- nen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiese- ne, im laufenden Jahr entstandene Kosten für a) zahnärztliche Be- handlung; […]. 51 B. Gerichtsentscheide 2284 3.1 Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach diesem Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erfor- derliche Ausgaben beschränken (Abs. 2). Nach Abs. 3 dieser Be- stimmung können die Kantone Höchstbeiträge für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behand- lungskosten festlegen. Diese dürfen jedoch für den vorliegend einzig in Frage stehenden Fall einer alleinstehenden (oder verwitweten) Per- son, welche zu Hause lebt, den Betrag von Fr. 25'000 nicht unter- schreiten. In der bundesrätlichen Botschaft vom 7. September 2005 (BBl 2005 6029 ff.) wird zu dieser Gesetz gewordenen Fassung des Art. 14 ELG festgehalten, dass in Abs. 1 im Interesse einer einheitli- chen Vergütungspraxis ein Leistungskatalog festgelegt werde. Zu Abs. 2 wurde dort ausdrücklich festhalten, dass die Kantone die Ver- gütung der Kosten auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben be- schränken können. Ferner soll mit Abs. 3 den Kantonen die Kompe- tenz eingeräumt werden, Obergrenzen für die jährliche Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten festzulegen, welche aber die heutigen (nunmehr früheren) Höchstbeträge nicht unterschreiten dür- fen. Damit werde eine Lösung vorgeschlagen, die der kantonalen Ho- heit in diesem Bereich Rechnung trage, ohne dass diese zur Ver- schlechterung der Stellung der versicherten Personen führe. Daraus erhellt, dass den Kantonen zwar die Kompetenz einge- räumt wird, die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten zu beschränken, jedoch nur soweit dies im Hinblick auf eine wirt- schaftliche und zweckmässige Leistungserbringung erforderlich er- scheint, und überdies nicht unter die in Art. 14 Abs. 3 ELG bundes- rechtlich bestimmten Mindestbeiträge pro Jahr. 3.2 Diese bundesrechtlichen Vorgaben hat der kantonale Gesetz- geber in Art. 5 Abs. 2 und 3 kELG wiederholt und in Abs. 4 der Dele- gation an den Regierungsrat als Vorbehalt vorangestellt. Unter diesen Prämissen kann der Regierungsrat die Einzelheiten regeln und insbe- sondere die Krankheits- und Behinderungskosten bezeichnen, die zu vergüten sind. Für Zahnbehandlungskosten wiederholt der Regierungsrat in sei- ner Verordnung den bundesrechtlichen Grundsatz, dass nur Kosten für wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen zu vergüten 52 B. Gerichtsentscheide 2284 sind und schränkt diesen dahingehend ein, dass nur Kosten für eine einfache Zahnbehandlung zu vergüten seien (Art. 9 Abs. 1 kELV). Ferner behält er die Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung vor. Dass in Art. 9 Abs. 2 kELV für die Honorierung zahnärztlicher und zahntechnischer Leistungen zunächst die bestehenden UV/MV/IV- Tarife als massgebend erklärt werden, ist im Hinblick auf die bundes- rechtlich vorausgesetzte wirtschaftliche Behandlung nicht zu bean- standen. Aus dem gleichen Grund ist auch nicht zu beanstanden, dass gemäss Art. 9 Abs. 3 kELV für Kosten einer Zahnbehandlung, die voraussichtlich höher als Fr. 3'000 ausfallen werden, vorgängig der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen ist. 3.3 Nach dem Gesagten ist hingegen fraglich, ob Art. 9 Abs. 4 kELV mit den Vorgaben im Bundesrecht zu vereinbaren ist. Dieser Abs. 4 bestimmt nämlich, dass innerhalb von zwölf Monaten höchs- tens 5'000 Franken Zahnbehandlungskosten vergütet werden können. Weil mit Art. 9 Abs. 1 kELV die Vergütung für Zahnbehandlungen be- reits auf Kosten für wirtschaftlich und zweckmässig erbrachte Leistun- gen einschränkt wurde, und, weitergehend als nach Bundesrecht vor- gesehen, dort die Vergütung auf Kosten für (bloss) einfache Zahnbe- handlungen eingeschränkt wurde, soll mit Art. 9 Abs. 4 kELV die jährliche Vergütung der Zahnbehandlungskosten überdies auch rein quantitativ plafoniert werden. Diese Beschränkung auf eine Vergütung von höchstens 5'000 Franken pro zwölf Monate kann, wie der Be- schwerdeführer zutreffend rügt, wenn nicht generell, so doch im Ein- zelfall zur Folge haben, dass die in Art. 14 Abs. 3 ELG bundesrecht- lich vorgegebenen Mindestvergütungen unterschritten werden: Zieht man für den vorliegend interessierenden Fall eines Alleinstehenden nämlich in Betracht, dass das Bundesrecht für Krankheits- und Behin- derungskosten pro Alleinstehenden und Jahr für wirtschaftlich und zweckmässig erbrachte Leistungen eine Mindestvergütung von Fr. 25'000 vorschreibt, so kann die in Art. 9 Abs. 4 kELV für Zahnbe- handlungen vorgesehene Beschränkung auf Fr. 5'000 zur Folge ha- ben, dass in Jahren, in denen höhere Kosten für wirtschaftliche und zweckmässig erbrachte Zahnbehandlungen anfallen, und nicht zu- gleich auch hohe Kosten für andere wirtschaftlich und zweckmässig erbrachte Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten sind, der bundesrechtlich den Kantonen zwingend vorgeschriebene Vergü- tungsrahmen von mindestens Fr. 25'000 unterschritten wird. Mit ande- ren Worten muss der für Zahnbehandlungskosten in Art. 9 Abs. 4 53 B. Gerichtsentscheide 2285 kELV statuierten Begrenzung auf Fr. 5'000 immer dann die Anwen- dung versagt werden, wenn und soweit dem Anspruchsberechtigten insgesamt nicht mindestens eine Vergütung im Umfang der bundes- rechtlich pro Jahr festgesetzten Mindestbeträge gemäss Art. 14 Abs. 3 ELG zugesprochen wird. Für einen Alleinstehenden hat dies zu Folge, dass ihm pro Jahr für wirtschaftlich und zweckmässig erbrachte Leis- tungen eines Zahnarztes immer auch Kosten über Fr. 5'000 zu vergü- ten sind, wenn unter Anrechnung aller übrigen vergütungspflichtigen Krankheits- und Behinderungskosten die bundesrechtliche Mindest- vergütung von Fr. 25'000 pro Jahr ohne diese Mehrkosten nicht aus- geschöpft wird. Die kantonalrechtlich in Art. 9 Abs. 1 und 4 kELV sta- tuierte Begrenzung der vergütungspflichtigen (sprich wirtschaftlich und zweckmässig entstandenen) Zahnbehandlungskosten auf Fr. 5'000 innerhalb von zwölf Monaten kann im Einzelfall immer nur dann ohne Verletzung von Bundesrecht zur Anwendung gelangen, wenn und so- weit alle vergütungspflichtigen Krankheits- und Behinderungskosten zusammen in einem Kalenderjahr den in Art. 14 Abs. 3 ELG pro Per- son bundesrechtlich vorgegebenen Mindestbeitrag übersteigen. Erst unter solchen Umständen wäre im Einzelfall nicht zu beanstanden, dass bei den Zahnarztkosten eine allfällige Vergütung über Fr. 5'000 verweigert wird. 3.4 Der von der Vorinstanz ins Feld geführten zahnärztlichen Pla- nungs- und Behandlungsrichtlinie lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass eine derart pauschale Etappierung wirtschaftlich geboten oder zahnmedizinisch zweckmässig sein könnte. VGer, 18.03.2009 2285 Berufliche Vorsorge. Die Begünstigung einer Lebenspartnerin durch eine Todesfallsumme kann – je nach Vorsorgereglement – die Abga- be einer schriftlichen Begünstigungserklärung durch den Versicherten voraussetzen. Dies ist mit Art. 20a Abs. 1 BVG vereinbar. Sachverhalt: Der unverheiratete C. war bei der Pensionskasse X. berufsvorsor- geversichert. Als er verstarb, hinterliess er seine Mutter L. und drei 54