2.3 Nach Art. 19 Abs. 1 der vom Stimmbürger erlassenen Gemeindeordnung (nachfolgend GO) ist der Gemeinderat das leitende, planende und vollziehende Organ der Gemeinde, und übt alle Befugnisse aus, die nicht ausdrücklich den Stimmberechtigten vorbehalten oder einem anderen Organ übertragen sind (Kompetenzvermutung zugunsten des Gemeinderates). Nach Art. 19 Abs. 2 lit. e GO bestellt er insbesondere Einzelbeamtungen, und nach Art. 3 der gemeinderätlichen DBO werden die Arbeitnehmenden mit festem Anstellungsverhältnis mit zwei hier nicht interessierenden Ausnahmen entsprechend denn auch vom Gemeinderat gewählt.