B. Gerichtsentscheide 3531 2.6 Öffentliches Recht 3531 Anwalt/Anwältin. Eintragung einer deutschen Rechtsanwältin in die EU-Anwaltsliste wegen Nichterreichens der für eine ständige Ver- tretung von Parteien vor Gerichtsbehörden in der Schweiz geforderten Anzahl Arbeitstage verweigert (Art. 28 BGFA). Aus den Erwägungen: Somit ist zu entscheiden, ob dem Antrag von Rechtsanwältin X. um Eintragung in die öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA gemäss Art. 28 des Bundes- gesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) stattgegeben werden kann bzw. ob die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. Gemäss Art. 28 Abs. 1 BGFA führt die Aufsichtsbehörde eine öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufs- bezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen. Der Eintrag erfolgt bei der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem die Anwältin eine Geschäftsadresse hat (vgl. Abs. 2). Ausländische Anwälte können im freien Dienstleistungsverkehr bis zu 90 Arbeits- tage in der Schweiz arbeiten (vgl. Art. 5 FZA [SR 0.142.112.681]). Eine Aufnahme in die kantonalen Anwaltsregister ist nicht vorge- sehen. Die Anwälte verwenden die Berufsbezeichnung ihres Herkunftslandes. Ebenfalls unter Verwendung der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates können die Anwälte statt nur gelegentlich auch “ständig” Parteien vor Gerichtsbehörden in der Schweiz vertreten (Art. 27 und 24 BGFA). Dazu müssen sie sich aber in eine öffentliche Liste bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde eintragen lassen (Urteil 2A.536/2003 vom 9.8.2004, E. 3.2.1 u. 3.2.2; Fellmann/Zindel, Kom- mentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 1 zu Art. 28). Die Gesuchstellerin beziffert den Umfang ihrer selbständigen anwaltlichen Tätigkeit in der Schweiz mit “einigen Stunden pro Woche”. Geht man beispielsweise grosszügig von 10 Stunden à 52 Kalenderwochen aus, ergibt dies 520 Arbeitsstunden jährlich oder 122 122 B. Gerichtsentscheide 3531 rund 61 Arbeitstage à 8 1/2 Stunden. Diese Rechnung zeigt klar, dass die Gesuchstellerin weit unter dem für eine “ständige” Anwaltstätigkeit nach Art. 27–29 BGFA geforderten Grenzwert von 90 Arbeitstagen pro Jahr Parteien vor Gerichtsbehörden in der Schweiz vertritt und daher ein Eintrag in die öffentliche Liste gemäss Art. 28 BGFA nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung als vorübergehende Dienstleistung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass sich der betreffende Anwalt in der Schweiz mit einer bestimmten Infrastruktur ausstattet (vgl. Urteil BGer 2A.536/2003 vom 9.8.2004, E. 3.2.2). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsanwältin X. keinen Anspruch auf Eintragung in die öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA hat. Ihr Gesuch ist daher abzuweisen. AAK, 18.09.2008 123