B. Gerichtsentscheide 3525 örtlich unzuständig erklärt. Im Übrigen ist der Verfahrensablauf, wie ihn das Betreibungsamt Appenzeller Mittelland skizziert hat, korrekt. AB SchK, 27.08.2008 3525 Rechtsstillstand wegen schwerer Erkrankung (Art. 61 SchKG). Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung reicht eine schwere Krank- heit allein nicht aus, um einen Rechtsstillstand zu begründen. Der Rechtsstillstand muss vielmehr aufgrund der gesamten Umstände als gerechtfertigt erscheinen. Aus den Erwägungen: Das Betreibungsamt kann einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren (Art. 61 SchKG). Die Gewährung des Rechtsstillstands setzt eine schwere Krankheit voraus. Keine schwere Krankheit sind Schwangerschaft und Nieder- kunft, auch nicht eine depressive Verstimmung des Schuldners zufolge seiner finanziellen Bedrängnisse. Immerhin kann auch in diesen Fällen bei schwerwiegenden Komplikationen das Tatbestands- merkmal der schweren Krankheit erfüllt sein (Thomas Bauer, Basler Kommentar, SchKG I, Basel 1998, N 4 zu Art. 61 SchKG mit Ver- weisen). Ob der Beschwerdeführer hier schwer krank im Sinne des Ge- setzes ist, ist für die Aufsichtsbehörde zumindest fraglich. Denn gemäss dem ärztlichen Zeugnis trat bezüglich der akuten psychischen Dekompensation, welche im letzten Jahr zu einer stationären Behandlung führte, im Verlaufe der anschliessenden Behandlung eine Besserung des psychischen Zustandes ein. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen braucht diese Frage indessen nicht abschliessend behandelt zu werden. Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung reicht eine schwere Krankheit allein nämlich nicht aus, um einen Rechtsstillstand zu begründen. Vielmehr muss der Rechtsstillstand aufgrund der gesam- ten Umstände als gerechtfertigt erscheinen. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis wird entweder die Auswirkung der schweren Krankheit auf den Schuldner, oder aber die erhoffte Wirkung des Rechtsstillstands 104 104 B. Gerichtsentscheide 3525 selbst angesprochen. Und zwar muss die schwere Krankheit sich derart auswirken, dass dem Schuldner die Bestellung eines Vertreters nicht möglich oder zuzumuten ist. Dem Schuldner ist diesfalls der Rechtsstillstand solange zu gewähren, als er zur Bestellung eines Vertreters benötigt. Weiter vermag Insolvenz zufolge schwerer Krankheit einen Rechtsstillstand zu rechtfertigen, sofern die krank- heitsbedingte Verdienstlosigkeit ursächlich für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners war. Ausgeschlossen ist der Rechtsstillstand demgegenüber in jenen Fällen, in denen die Zahlungsunfähigkeit schon vor der schweren Krankheit bestanden hat. Schliesslich ist es denkbar, einen Rechtsstillstand zu gewähren, wenn dieser es dem schwerkranken Schuldner erlaubt, seine finanziellen Verhältnisse dauerhaft zu sanieren, während die Fortsetzung des Verfahrens ihn ruinieren würde. Hierfür ist indessen vorauszusetzen, dass dadurch die Interessen der betreibenden Gläubiger nicht in unbilliger Weise beeinträchtigt werden (Thomas Bauer, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 61 SchKG mit Verweisen). Vorliegend behauptet der Schuldner selbst nicht, er sei aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage, einen Vertreter einzusetzen oder er benötige mehr Zeit dazu, sondern macht lediglich geltend, dieses Unterfangen sei aussichtslos, da externe Personen ein entsprechen- des Mandat abgelehnt hätten und in der Familie dafür in Frage kommende Personen selbst involviert seien und die Ausstellung von Zahlungsbefehlen veranlasst hätten. Kommt hinzu, dass er seine Bemühungen nicht belegt. Weiter ist die Krankheit von X. nicht für den Schuldenberg verantwortlich, sondern der angehäufte Schuldenberg war gemäss dem Arztzeugnis Auslöser für die psychische Dekompensation. Schliesslich hat der Beschwerdeführer in keiner Weise dargelegt, dass ein Rechtsstillstand von drei Monaten es ihm erlauben würde, seine finanziellen Verhältnisse dauerhaft zu sanieren. Im Gegenteil ist es gemäss der Vernehmlassung des Betreibungs- amtes Appenzeller Mittelland sehr unrealistisch, dass sich die diversen Probleme mit der Gewährung eines Rechtsstillstandes resp. mit dem blossen Hinauszögern lösen lassen. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung eines Rechts- stillstandes offensichtlich nicht erfüllt, und die Beschwerde ist abzu- weisen. AB SchK 12.06.2008 105 105