53 SchKG). Gläubiger, die innerhalb der von der Pfändung am früheren Wohnsitz an laufenden Teilnahmefrist am neuen Wohnort das Pfändungsbegehren stellen, können sich jener Pfändung am alten Wohnort anschliessen, auch Nach- und Ergänzungspfändungen können am früheren Orte verlangt werden (Ernst F. Schmid, a.a.O., N 9 zu Art. 53 SchKG; Carl Jaeger, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., Zürich 1997, N 14 zu Art. 110 SchKG). Bei Wohnsitzwechsel des Schuldners (Art. 53 SchKG) ist davon auszugehen, dass die Regeln über die Gruppenbildung anwendbar bleiben, auch wenn die Fortsetzungsbegehren teilweise am alten und teilweise am neuen Wohnsitz gestellt werden.