Er habe sie am Tag nach dem Vorfall darauf angesprochen, ob sie den Vorgang bestätigen könne, was sie ihm gegenüber dann auch gemacht habe. Der Angeklagte hält auch am Antrag auf das Gutachten betreffend Alkoholkonsum und Blutalkoholkonzentration [BAK] fest. Die Vorinstanz verletze in flagranter Weise die Unschuldsvermutung, wenn sie dem Angeklagten vorhalte, auch mit der Aussage von J. und dem Gutachten sei (Zitat) “der Nachweis nicht erbracht, dass der Angeklagte tatsächlich nicht mehr als 5 dl Bier getrunken habe”. Es sei nicht der Angeklagte, der seine Unschuld beweisen müsse, sondern der Staat müsse die Deliktsbegehung beweisen. Es gebe vorliegend keinen einzigen Beweis, dass der