B. Gerichtsentscheide 3521 1.3 Haben die Parteien keine Vereinbarung über den Lohn getroffen oder kann eine solche nicht nachgewiesen werden und ist auch – wie vorliegend – kein Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag anwendbar, ist nach Art. 322 Abs. 1 OR der “übliche” Lohn zu ent- richten (dazu Streiff/v. Kaenel, a.a.O., N 7 zu Art. 322 OR). Im Rah- men der Dispositionsmaxime ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin für einen mindestens achtstündigen Einsatz lediglich Fr. 100.-- verlangt hat, was umgerechnet einem Stundenlohn von Fr. 12.50 oder einem Monatslohn (bei einer 42 Stunden-Woche) von knapp Fr. 2'300.-- entspricht. Dies ist klar weniger, als etwa der Landes- Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe in Art. 10 als Mindestlohn (Fr. 3'300.--, ohne Anteil des 13. Monatslohns) vorschreibt. Die Forderung der Klägerin hält sich somit offensichtlich an den von Art. 322 Abs. 1 OR gesteckten Rahmen. 1.4 Demgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin als Lohn Fr. 100.-- zu bezahlen. Es handelt sich dabei um den Bruttobetrag. Davon wären allfällige Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen (Streiff/v. Kaenel, a.a.O., N 14 zu Art. 322 OR; Christoph Senti, Arbeitsrecht und SchKG, Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht [ZZZ] 2007, S. 228 f.). KGP, 09.07.2008 2.2. Strafrecht 3521 Fahren in fahrunfähigem Zustand. Beweiswürdigung. Schutzbe- hauptung (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 StGB). Sachverhalt: Am 8. Dezember 2006, ca. 23.00 Uhr, ging bei der Notrufzentrale der Kantonspolizei in Trogen die Meldung ein, auf dem Parkplatz des Restaurants A. in X. befinde sich ein Motorfahrzeug, das mit lau- fendem Motor parkiert sei. Anlässlich der darauffolgenden Polizei- 91 91 B. Gerichtsentscheide 3521 kontrolle wurde der Angeklagte schlafend am Steuer des fraglichen Fahrzeugs angetroffen und durch die Polizei geweckt. Dabei wurden bei ihm Alkoholsymptome festgestellt. In der Folge wurden auf dem Polizeiposten X. zwei Atemalkoholmessungen durchgeführt (um 23.24 bzw. 23.26 Uhr), welche Werte von 0.67 und 0.69 Gewichtspromille ergaben. Der Angeklagte anerkannte den tieferen der beiden Werte mit seiner Unterschrift auf dem Polizeiprotokoll. Aus den Erwägungen: Der Angeklagte lässt vorbringen, in Wirklichkeit habe er am Abend des 8. Dezember 2006 nach Einkäufen in St. Gallen gegen 19.30 Uhr im Restaurant O. in St. Gallen ein einziges grosses Bier (Guinness, 5 Deziliter) konsumiert und nichts anderes. Er halte am Beweisantrag, dass J. vom O. hierzu als Zeugin zu befragen sei, fest. Die Zeugin sei Serviceangestellte in jenem Restaurant und sie kenne den Ange- klagten als Gast. Er habe sie am Tag nach dem Vorfall darauf angesprochen, ob sie den Vorgang bestätigen könne, was sie ihm gegenüber dann auch gemacht habe. Der Angeklagte hält auch am Antrag auf das Gutachten betreffend Alkoholkonsum und Blutalkohol- konzentration [BAK] fest. Die Vorinstanz verletze in flagranter Weise die Unschuldsvermutung, wenn sie dem Angeklagten vorhalte, auch mit der Aussage von J. und dem Gutachten sei (Zitat) “der Nachweis nicht erbracht, dass der Angeklagte tatsächlich nicht mehr als 5 dl Bier getrunken habe”. Es sei nicht der Angeklagte, der seine Unschuld beweisen müsse, sondern der Staat müsse die Deliktsbegehung beweisen. Es gebe vorliegend keinen einzigen Beweis, dass der Angeklagte effektiv in angetrunkenem Zustand Auto gefahren sei. Nach dem Konsum des nach allen seinen Aussagen einzigen Biers sei der Angeklagte an seine Wohnadresse in X. zurückgefahren und habe das Auto auf dem Parkplatz des Restaurants A. vis-à-vis von seiner Wohnung abgestellt. Darauf sei er in seine Wohnung gegangen und habe dort nochmals Bier konsumiert. Danach habe er noch Musik-CD’s aus dem Auto holen wollen. Im Auto habe er deshalb noch einige CD’s nach Musikstücken abgesucht und zu diesem Zweck Motor und Heizung laufen lassen. Dabei sei er eingeschlafen und in der Folge von der Polizei geweckt worden. Die Aussage vor der Polizei sei schon für sich allein offensichtlich widersprüchlich. Kein Mensch gehe abends um 18.30 Uhr in ein Restaurant, bestelle sich ein Guinness und trinke dieses Bier während 4 Stunden. Zudem gehe 92 92 B. Gerichtsentscheide 3521 kein Mensch um 18.30 Uhr in ein Restaurant und warte dort bis 22.00 Uhr, ehe er das einzige Getränk konsumiere. Es könne ebenfalls nicht sein, dass jemand in einer Winternacht in Meterdistanz vor seiner eigenen Wohnung mit der Begründung im Auto sitzen geblieben sei “weil ich etwas müde war”, um dann quasi anfallartig tief einzu- schlafen. Diese widersprüchliche angebliche Aussage sei offensicht- lich nicht belastend verwertbar. Falsch sei aber auch die Unterstellung im angefochtenen Entscheid, er sei am Abendverkauf gewesen. Es sei angesichts der gesicherten Daten schlechterdings nicht möglich, dass der Angeklagte gemäss seiner angeblichen Aussage gegenüber der Polizei um ca. 22.45 Uhr von St. Gallen nach X. gefahren sei. Mit dem Auto benötige man für diese Strecke ca. 15 Minuten. Dies alles bestätige, dass die Angaben, wie sie von der Polizei erhoben worden seien, offenkundig nicht richtig sein könnten. Der Anzeiger der Lärm- belästigung sei als Zeuge zu befragen. Es könne offenkundig wesentlich sein, wann der Anzeiger welche Wahrnehmungen gemacht habe in dieser Sache. Einzuvernehmen sei auch der Polizeibeamte M., dem der Angeklagte den Hergang am Morgen des 9. Dezember 2006 geschildert habe. Die Staatsanwaltschaft hält dazu fest, der Angeklagte gehe wohl- weislich nicht näher auf den Umstand ein, dass er schlafend in einem Auto mit laufendem Motor angetroffen worden sei. Aufgrund der Beweislage könnten keinerlei vernünftige Zweifel an der Tatsache bestehen, dass der Angeklagte in seinem Zustand von St. Gallen nach X. gefahren sei. Zudem würden sich seine Aussagen und angeblichen Alibis als widersprüchlich, falsch oder irrelevant erwei- sen. Die späteren Darlegungen würden sich als blosse Schutzbe- hauptungen erweisen. Vorab ist festzuhalten, dass nach der Darstellung des Angeklagten der von der Vorinstanz in einer ausführlichen Beweiswürdigung ermittelte Tathergang nicht der Wahrheit entspricht. Er bezeichnet im Wesentlichen die von ihm anschliessend an die Polizeikontrolle vom 8. Dezember 2006 gemachten und im Polizeiprotokoll festgehaltenen Aussagen als unzutreffend und gibt eine eigene Version der Ereig- nisse wieder. Zusammengefasst soll sich folgendes ereignet haben: Der Angeklagte habe gegen 19.30 Uhr im Restaurant O. in St. Gallen ein Bier (5 dl) getrunken und sei nach ungefähr Dreiviertelstunden nach Hause gefahren. Zuhause habe er nochmals Alkohol konsumiert und sei dann auf der Suche nach einer bestimmten Musik-CD zum 93 93 B. Gerichtsentscheide 3521 Auto zurückgekehrt. Er habe den Motor angelassen, um die Heizung laufen zu lassen und sei dabei eingeschlafen. Das Gericht gelangt aufgrund folgender Überlegungen zur Auffassung, dass die vom Angeklagten im Nachhinein abgeänderte Schilderung des Tatherganges eine reine Schutzbehauptung darstellt. Wie dargelegt, machte der Angeklagte seine Aussagen gegenüber der Polizei keineswegs im “aus dem Tiefschlaf gerissenen Zustand”, sondern er war bei der Befragung wach und in der Lage, detaillierte Angaben zu machen. Die von ihm dort gemachten Angaben zum Tathergang sind insgesamt einleuchtend und nachvollziehbar. Demzufolge fuhr der Angeklagte nach St. Gallen, trank dort Bier und fuhr dann wieder nach X. Dort liess er den Motor laufen und schlief im Auto ein. An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, dass die Uhrzeiten bezüglich Rückfahrt sowie Trinkbeginn bzw. -ende im Protokoll ungenau bzw. falsch aufgeführt sind. So wird der Zeitpunkt der Heimfahrt vom Angeklagten mit “gegen 22.45 Uhr” angegeben. Diese Zeitangabe lässt einen gewissen Spielraum offen, so dass die Heimfahrt vom Angeklagten durchaus bereits um 22.35 Uhr hätte angetreten worden sein können. Bei einem 15-minütigen Heimweg wäre der Angeklagte somit um 22.50 Uhr beim Restaurant A. eingetroffen, was mit der Meldung der Ruhestörung um ca. 23.00 Uhr übereinstimmen würde. Bei vorbestehender Müdigkeit sowie voran- gegangenem Alkoholkonsum dürfte eine Zeitspanne von 10 Minuten zum Einschlafen durchaus ausreichen. Bei den “Angaben über den Konsum von Alkohol” im Polizeiprotokoll liegt nach Meinung des Gerichtes insofern ein offensichtlicher Übertragungsfehler des Polizeibeamten vor, als entgegen der erwähnten Aussage des Angeklagten der fragliche Alkoholkonsum zwischen ca. 22.00 bis 22.45 Uhr stattgefunden haben soll, statt korrekt von ca. 18.30 bis 22.45 Uhr. Dass die unmittelbare Schilderung des Tatherganges durch den Angeklagten gegenüber der Polizei und nicht die von ihm offenbar anderntags, spätestens in der Einsprache nachgelieferte Version, der Wahrheit entspricht, zeigen die folgenden Überlegungen. So machte der Angeklagte zwar auf die Frage des Polizeibeamten nach dem Ablauf des fraglichen Abends detaillierte Angaben, liess dagegen den bedeutsamen, mithin erst nachträglich behaupteten Umstand des Konsums von Alkohol in seiner Wohnung und die anschliessende Suche von CD’s im Auto unerwähnt. Ein solches Aussageverhalten, 94 94 B. Gerichtsentscheide 3521 das ein so zentrales Element einfach weglässt, ist nicht nachvoll- ziehbar und macht keinen Sinn. Ausserdem war es nach eigenen Angaben des Angeklagten in jener Dezembernacht kalt. Entspre- chend mutet es höchst eigenartig und konstruiert an, dass der Ange- klagte nach einer anstrengenden Arbeitswoche und einer vorange- gangenen Einkaufstour mit Restaurantbesuch und Alkoholkonsum trotz grosser Müdigkeit nochmals seine warme Wohnung verlassen haben und ins kalte Auto zurückgekehrt sein soll, um nach Musik- CD’s zu suchen. Dass er die CD’s dann angeblich im ungeheizten Auto noch nach bestimmten Musikstücken absuchte, ist vollends unglaubwürdig, besass der Angeklagte doch nach seinen eigenen Angaben in seiner Wohnung einen CD-Wechsler und im Auto nicht. Angesichts dessen hätte er sich mit Sicherheit die CD’s im Auto geholt und wäre damit in die warme Wohnung zurückgekehrt. Diese Überlegungen sprechen vollumfänglich dafür, dass sich die Ereignisse des fraglichen Abends so zugetragen haben, wie sie der Angeklagte am 8. Dezember 2006 gegenüber der Polizei schilderte, er aber mehr alkoholische Getränke zu sich genommen hat, als er in der ersten Einvernahme angab. Ob die Zeitangaben Ungenauigkeiten im 10-Minuten-Bereich enthalten, ändert daran nichts. Demzufolge ist für das Gericht hinreichend erstellt, dass der Angeklagte am 8. Dezember 2006 seinen Personenwagen in alkoholisiertem Zustand lenkte. Bei diesem Ergebnis der Beweiswürdigung, nämlich Abstellen auf die Aussagen des Angeklagten in der Tatnacht, erübrigt sich eine Einvernahme des am andern Morgen auf dem Polizeiposten Teufen diensttuenden Polizeibeamten M. Bei den Vorbringen, welche der Angeklagte an dem auf die Trunkenheitsfahrt folgenden Morgen gemacht haben soll, handelt es sich, wie vorstehend dargelegt, um reine Schutzbehauptungen. Im Sinne einer antizipierten Beweis- würdigung (Hauser/Schweri/Hartman, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. A., Basel 2005, N 1 zu § 54) kann ebenfalls auf die Zeugeneinvernahme von J., Serviceangestellte im O. verzichtet wer- den, da diese zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass der Angeklagte am Abend des 8. Dezember 2006 nicht nur im fraglichen Restaurant, sondern auch noch in einem anderen Lokal Alkohol konsumiert hat. In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass es der Angeklagte in der Befragung an Schranken des 95 95 B. Gerichtsentscheide 3521 Obergerichtes nicht für ausgeschlossen hielt, dass er vor der Fahrt nach St. Gallen zuerst noch in seiner Wohnung in X. war und dort etwas getrunken hatte. Unter diesen Gesichtspunkten kann einer allfälligen Einvernahme von J. keinerlei Beweiswert zukommen. Dasselbe gilt für das beantragte Gutachten zur Frage, ob der Angeklagte nach einem Alkoholkonsum von 5 dl Bier einen Blutalkoholwert von 0,67 Gew.‰ aufweisen konnte. Selbst wenn ein Gutachten den Einwand des Angeklagten bestätigen würde, würde dies lediglich heissen, dass der Angeklagte mehr als die von ihm zugestandenen 5 dl Bier konsumiert haben musste. Für die vorliegende Beurteilung massgeblich ist einzig die Tatsache, dass der Angeklagte bei Durchführung der Atemlufttests einen Blutalkohol- gehalt von 0,67 Gew.‰ aufwies. Ob dieser Alkoholgehalt infolge Konsums von Bier, Wein oder anderen Alkoholika, in welcher Zusammensetzung und Menge auch immer, verursacht wurde, ist in casu irrelevant. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach Eventualvorsatz vorliegt. Diese Erwägungen sind vor Oberge- richt unbestritten geblieben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG erfüllt und der Angeklagte diesbezüglich schuldig zu sprechen ist. OGer, 24.06.2008 Das Bundesgericht wies die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 23. Februar 2009 ab, soweit es darauf eintrat (6B_901/2008). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdi- gung der Vorinstanz vorbringe, sei nicht geeignet, Willkür respektive eine Verletzung des Grundsatzes “in dubio pro reo” darzutun. Mit seinen Ausführungen stelle der Beschwerdeführer der vorinstanzli- chen Begründung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber ohne näher zu erörtern, inwiefern der Entscheid schlechterdings unhaltbar sein solle. Seine Vorbringen würden sich mithin in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil er- schöpfen und würden den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen. Zudem habe die Vorinstanz vor- liegend, ohne in Willkür zu verfallen, in antizipierter Beweiswürdigung 96 96 B. Gerichtsentscheide 3522 schliessen können, die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen würde mutmasslich keinen Erkenntnisgewinn bringen, da der Sachverhalt insbesondere auf Grund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme nachgewiesen sei. 3522 Gewässerschutz. Verantwortlichkeit einer Generalunternehmerin für ihre Subunternehmer (vgl. Art. 102 StGB). Aus den Erwägungen: 1.1 Die Untersuchungsbehörden haben in der Strafuntersuchung festgestellt, dass eine Gewässerverschmutzung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. 1 GSchG begangen wurde und deren Ursache in den Bauarbeiten für das Wohnüberbauungsprojekt S. liegt. Unbestritten ist des Weiteren, dass die Angeklagte beim Projekt S. als General- unternehmerin fungierte und im Rahmen der Hochbauten auch für die Bauleitung zuständig war. Unklar ist aber nach wie vor die Zuordnung der erwähnten Tat. So ist nicht bekannt, welcher Arbeitsschritt zur erwähnten Verschmutzung geführt hat und ob der Fehler letztlich bei der Planung oder der Ausführung der betreffenden Arbeiten passiert ist. Zwar liegen verschiedene Verträge mit Zuständigkeitsregelungen zwischen der Angeklagten einerseits und verschiedenen Sub- unternehmern andererseits, aber auch zwischen Subunternehmern unter sich vor. Doch haben sich die Verantwortlichkeiten auch im Rahmen der Einvernahmen verschiedenster Beteiligten nicht mit Sicherheit klären lassen. Der Angeklagten wird seitens der Untersuchungsbehörden nunmehr aber vorgeworfen, als Generalunternehmerin nicht kontrol- liert zu haben, ob aus gewässerschutzrechtlicher Hinsicht sämtliche Sicherheitsmassnahmen beim Bau der Überbauung S. getroffen worden waren. Überdies habe sie es unterlassen, die “Verantwort- lichkeiten” im Bereich Gewässerschutz zu klären. Dies sei in zweierlei Hinsicht von Bedeutung: Zum einen fehle bei der Bauleitung offensichtlich eine für den Bereich Umwelt- und Gewässerschutz verantwortliche Person. Zum anderen zeige das Schadensbild, dass 97 97