Dass den Beschwerdeführern durch das Entfernen der Eternitschindeln erhebliche Kosten entstehen, trifft zu, aber die Wiederherstellung mit Holzschindeln wird vorab deshalb als verhältnismässig beurteilt, weil die Beschwerdeführer diesen Schaden durch das zumutbare Abwarten des Rekursentscheides ohne weiteres hätten vermeiden können. Angesichts auch der Bösgläubigkeit der Beschwerdeführer kommt das Gericht wie schon die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung ein erhöhtes und die Kosten überwiegendes Gewicht beigemessen werden muss. Ein Verzicht auf die Entfernung