82 Abs. 3 BauG) und beim Appenzeller Haus für solche Verkleidungen traditionell Holz Verwendung findet, trifft nicht zu, dass mit dem modernen Baustoff Eternit nur geringfügig von der gesetzlich erlaubten Bauart abgewichen wird. Denn die planen und formgleichen Eternitschindeln lassen eine Baute im Nahbereich deutlich anders als mit einem herkömmlichen Holzschindelschirm in Erscheinung treten. Dass die kantonale Bewilligungspraxis ausserhalb der Bauzonen an Nebenfassaden auf der jeweiligen Wetterseite kleinformatige Eternitschindeln zulässt (Planungsamt, Baugestaltung ausserhalb Bauzone, 2001, S. 22; AR GVP 19/2007, Nr. 1449) trifft zu, denn Art.