Daher ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (Entfernen der Eternitschindeln, erneutes Anbringen eines Holzschindelschirms) erhöhtes Gewicht beigemessen hat. 4.3 Dass dem Verzicht auf die Entfernung der Eternitschindeln keine präjudizielle Bedeutung zukommen soll, ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Bei der Südfassade handelt es sich in der Tat nicht einfach um eine unscheinbare Nebenfassade, sondern diese ist Teil einer herkömmlichen Baute in der Landschaftsschutzzone und eines geschützten Kulturobjektes.