87 Abs. 2 BauG). 3.1 Die umstrittene Südfassade des in der Landschaftsschutzzone gelegenen Gasthauses R. war bis 2006 noch mit einem herkömmlichen Holzschindelschirm verkleidet, wie dies bei einer Nebenfassade eines herkömmlichen Appenzeller Hauses und auch im Falle eines herkömmlichen Gasthauses typisch und weit verbreitet ist. Auch seine Ostfassade weist angrenzend an die umstrittene Südfassade nach wie vor einen herkömmlichen Holzschindelschirm auf, genauso wie strassenseitig die Westfassade nach wie vor ein stilgerecht gestemmtes Holztäfer aufweist, wie dies für die Hauptfassade eines herkömmlichen Appenzeller Hauses typisch ist.