82 Abs. 3 BauG), welchen das Bauvorhaben zu genügen hat. Dass es sich bei der betroffenen Baute überdies auch um ein geschütztes Kulturobjekt gemäss dem Schutzzonenplan von 1991 handelt (vgl. AR GVP 18/2006, Nr. 1437), ist zu beachten, aber demnach nicht allein entscheidend. Die umstrittene Materialwahl hat auch bei diesem Kulturobjekt kumulativ dem an sich schon strengen Massstab in Art. 112 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 3 BauG zu genügen. Deshalb kann es im Folgenden nicht allein auf die bei der Vorinstanz umstrittene Auslegung des für dieses Kulturobjekt auch geltenden, auf 70 70 B. Gerichtsentscheide 2278