haben, ob und inwiefern diese durch einen versicherten Elementarschaden betroffen sind und inwiefern die aufgetretenen Schäden ihre Ursache in Konstruktions-, Unterhalts- oder sonstigen Mängeln haben und daher nicht gedeckt sind (Art. 9 Abs. 2 AssG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AssV). Soweit in bestimmtem Umfang ein versicherter Elementarschaden zu bejahen sein wird, wird die Vorinstanz mit Blick auf die ganze Halle neu über deren Qualifizierung als Teil- oder Totalschaden zu befinden haben.