Fraglich ist indessen, ob der Gesuchsteller sich überhaupt auf Art. 2 Abs. 4 BGBM berufen kann. Zumal diese Bestimmung davon ausgeht, dass eine Person, die eine Erwerbstätigkeit rechtmässig ausübt, das Recht hat, sich zwecks Ausübung dieser Tätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz niederzulassen und diese Tätigkeit unter Vorbehalt von Art. 3 nach den Vorschriften des Ortes der Erstniederlassung auszuüben, wobei dies auch gilt, wenn der Ort der Erstausübung aufgegeben wird. 118 B. Gerichtsentscheide 3516