Aus den Erwägungen: 1. Zunächst ist zu prüfen, ob das Obergericht für das vorliegende Gesuch überhaupt zuständig ist. 1.1 Der Gesuchsteller hat das Gesuch an das Obergerichtspräsidium resp. die Anwaltsaufsichtskommission adressiert. Gemäss Art. 8 des kantonalen Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz; bGS 145.52) führt die Aufsichtskommission das kantonale Anwaltsregister nach Art. 5 des 115 B. Gerichtsentscheide 3516