B. Gerichtsentscheide 3508 werden (Aebersold, a.a.O., N 33 f. zu Art. 129 StGB; Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 129 StGB). Die Anklage behauptet in diesem Zusammenhang, allein die Schussabgabe aus einem offenen Fenster in eine von Menschen bewohnte und belebte Umgebung sei skrupellos. Dieser Ansicht kann sich das Gericht nicht anschliessen. Beim subjektiven Tatbestand, welcher Bestandteil der Sachverhaltsabklärung ist, geht es um einen inneren Vorgang, auf den anhand der eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann (ZR 97 [1998], Nr. 53). Zum äusseren Verhalten des Angeklagten ist bekannt, dass er betrunken war, wobei das Mass seiner Angetrunkenheit nicht genau feststeht, und dass er die Schüsse in die Luft abfeuerte. Ob er tatsächlich, wie von ihm behauptet, bewusst in die Luft geschossen hat, kann nicht überprüft werden, jedoch muss zu seinen Gunsten von dieser Version ausgegangen werden. Unter den vorliegenden Umständen war die Schussabgabe in die Luft die Beste aller möglichen Varianten und dem Angeklagten kann daher keine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit vorgeworfen werden. Würde man dagegen der Argumentation der Anklage folgen, würde sich z.B. in all jenen Fällen, wo Jäger in einem auch von Menschen frequentierten Wald einen Schuss abfeuern und dieser Schuss dann fehlgeht, ebenfalls die Frage der Skrupellosigkeit stellen. Zusammenfassend ist erstellt, dass weder der objektive noch der subjektive Tatbestand gegeben sind, weshalb der Angeklagte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen ist. KGer 01.05.2006 3508 Gewerbsmässiger Betrug. Opfermitverantwortung. Zumutbare Limite für Bonitätsprüfung (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB). Sachverhalt: Von November 2001 bis Dezember 2002 bestellte die Angeklagte bei 70 Geschäften Waren per Internet. Die Rechnungen wurden nicht bezahlt; die Angeklagte war zahlungsunfähig. Zunächst bestellte sie 85 B. Gerichtsentscheide 3508 zumeist unter dem Namen ihres Ehemannes mit seiner E-Mail- Adresse und liess sich die Waren an den gemeinsamen Wohnsitz in H. liefern. Später bestellte sie mit eigener E-Mail-Adresse unter dem Namen ihrer Tochter. Diese Waren liess sie an den Wohnort ihrer Tochter in B. liefern. Aus den Erwägungen: Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB). Die Angeklagte lässt ausführen, zu beurteilen seien insbesondere die Arglist, die Opfermitverantwortung sowie die Tatsache des fehlenden Vertrauensverhältnisses. Das Verhalten der Angeklagten sei nicht lobenswert. Hinsichtlich der Triage der Vorinstanz, bei einer Bestellsumme bis Fr. 1'000.00 sei den Lieferfirmen eine Bonitätsprüfung nicht zumutbar, habe sich die Vorinstanz an telefonischen Auskünften orientiert. Das Untersuchungsamt St. Gallen sei von einer Summe von Fr. 500.00 bis Fr. 700.00 ausgegangen, dagegen das Kreisgericht St. Gallen von Fr. 1'000.00. Dies sei eine Abweichung von 100 %. Der Inhalt des Telefons mit dem Präsidenten des Kreisgerichtes, Dr. P. Hold, sei nicht bekannt. Das Bundesgericht sei in einem Urteil vom 29. August 2005 von „wenigen hundert Franken“ ausgegangen. Fr. 1'000.00 seien erheblich mehr. Die Grenze von Fr. 1'000.00 sei nicht nachvollziehbar und willkürlich. Bei einfachen falschen Angaben könne gestützt auf BGE 126 IV 171 Erw. 2a ein Mindestmass an Vorsicht erwartet werden. Zu fragen sei dabei, ob das Opfer speziell schutzbedürftig sei oder ob es besondere Fachkenntnisse habe. Bei den hier zu beurteilenden Vorkommnissen handle es sich um Kaufgeschäfte im Sinne von Art. 184 ff. OR, bei welchen die Leistungen Zug um Zug erfolgen würden. Bei Verkäufen über das Internet, wie dies in casu der Fall sei, würden sich Käufer und Verkäufer gar nie begegnen. Das Risiko sei daher hoch. Der Verkäufer könne aber Bonitätsprüfungen machen. Diese seien 86 B. Gerichtsentscheide 3508 einfach, schnell und billig beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Bestellers einholbar. Beispielsweise erfolge die Auskunft beim Betreibungsamt H. und auch beim Betreibungsamt B.l gleichentags per Post oder Fax gegen Erhalt des Ausdrucks der Internetbestellung als Interessennachweis. Man könne auch ca. 2 Stunden nach Faxeingang auf dem Betreibungsamt telefonisch nachfragen. Die telefonische Auskunft koste beim Betreibungsamt H. Fr. 9.00, die schriftliche Fr. 17.00. Diesen Ablauf könne man auch automatisieren. Kreditverkäufe seien immer ein Risiko. Möglichkeiten, sich zu schützen, seien aber vorhanden. Verkäufer würden daher keinen Schutz durch das Gemeinwesen verdienen. Versandfirmen als professionelle Verkäufer seien auch keine geschäftsunerfahrenen Opfer. Es bestehe kein Vertrauensverhältnis zwischen den Opfern und der Angeklagten. In einigen wenigen Fällen sei die erste Bestellung telefonisch im April und Mai 2002 erfolgt auf den Namen ihrer Tochter. Der Betreibungsauszug der Tochter sei damals noch blank gewesen. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass bei der Frage der Arglist auch immer die Opfermitverantwortung zu prüfen sei. Arglist scheide lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachte. In einer differenzierten Abwägung kam dann das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Festsetzung der Grenze der den Lieferanten zumutbaren Nachforschung bei Bestellungen im Wert von über Fr. 1'000.00 sinnvoll sei. Dies gelte auch in jenen Fällen, wo andere Besteller vorgeschoben worden seien. Damit qualifizierte die Vorinstanz Bestellungen unter Fr. 1'000.00 als arglistig, weil eine Bonitätsprüfung in diesem Bereich als handelsunüblich anzusehen sei. Das Obergericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich Festsetzung der Grenze bei Fr. 1'000.00, ab welcher der Verkäuferin Nachforschungen über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zugemutet werden können. Zwar erscheint eine Bestellsumme in dieser Höhe auf den ersten Blick tatsächlich als relativ hoch. Trotzdem kann den Überlegungen des amtlichen Verteidigers bezüglich Nachforschungsobliegenheiten der Lieferfirmen nicht gefolgt werden. Es mag zutreffen, dass ein Betreibungsregisterauszug lediglich zwischen Fr. 9.00 und Fr. 17.00 kostet. Aber für dessen Einholung wird eine Person benötigt, welche den Brief/Fax an das Betreibungsamt verfasst, diesen zusammen mit dem 87 B. Gerichtsentscheide 3509 Interessennachweis verschickt/faxt und danach kontrolliert, ob die Antwort eingegangen ist. Der Zeitaufwand für diese Arbeiten dürfte trotz Standardbrief realistischerweise mit mindestens einer viertel- bis einer halben Stunde veranschlagt werden. Es braucht zudem eine entsprechende Infrastruktur (PC, Fax etc.). Berücksichtigt man diesen Aufwand, müsste eine solche Bonitätsprüfung effektiv mit rund Fr. 100.00 veranschlagt werden. Bei einer Bestellsumme von Fr. 1'000.00 wären das immerhin 10 %. Das Obergericht ist deshalb der Ansicht, dass in den meisten Kaufgeschäften die Marge nicht derart hoch ist, dass „flächendeckend“ Betreibungsregisterauszüge eingeholt werden könnten. Gestützt auf diese Überlegungen rechtfertigt es sich, in Anlehnung an das vorinstanzliche Urteil die Grenze, ab welcher eine Bonitätsprüfung vom Verkäufer verlangt werden kann, bei Fr. 1'000.00 anzusetzen. OGer 25.09.2007 3509 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Pflegevater (Art. 219 StGB). Verhältnis zu den Delikten gegen Leib und Leben. Sachverhalt: Seit etwa Mitte der Neunzigerjahre nahm das Ehepaar X., welches vier eigene Kinder hat, immer wieder Pflegekinder in Dauer- oder Tagespflege in ihren Haushalt auf. Die Geschädigte S. lebte seit dem 1. September 1999, d.h. seit ihrem ersten Lebensjahr, im Rahmen eines Dauerpflegeverhältnisses beim Ehepaar X. Erste Hinweise auf eine mögliche Gefährdung von S. erhielten die Sozialen Dienste Y. im Oktober 2000. Die damals eingeleiteten Abklärungen verliefen ergebnislos. Im Dezember 2003 erhielten die Sozialen Dienste Y. einen anonymen Hinweis, der zu weiteren Abklärungen im Umfeld der Geschädigten führte. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse wurde eine sofortige Umplatzierung von S. vorgenommen und dem Ehepaar X. die Pflegekinderbewilligung entzogen sowie untersagt, vorläufig Tagespflegekinder aufzunehmen. Seit dem 19. Mai 2004 lebt S., 88