Dabei dürfte die Warnwirkung beim unbedingten Vollzug eines Drittels der Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 100.-- ausreichend sein und der Vollzug der restlichen 200 Tagessätze ist somit aufzuschieben. Im Umfang von 100 Tagessätzen à Fr. 100.-- ist die Geldstrafe innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen (Art. 35 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 200 Tagessätzen ist aufzuschieben. OGer 19.06.2007 80