Auch im Wortlaut dieses Vertrages finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Weg nicht mit mehr als 1,5 m breiten Fahrzeugen befahren werden dürfte bzw. dass der Fahrweg nicht eine Fahrbahnbreite von mehr als 1,5 m aufweisen dürfte. Die Kläger stellen sich nun auf den Standpunkt, eine Beschränkung auf eine Fahrbahnbreite von 1,5 m ergebe sich aus dem integrierender Bestandteil des Grunddienstbarkeitsvertrages bildenden Plan, indem darin die rot gefärbte Wegfläche genau 1,5 m breit sei. Letzteres wird durch die F+P Geoinfo AG bestätigt.