Aus den Erwägungen: Zu klären ist, ob das Fahrwegrecht auf dem zur Liegenschaft Parzelle Nr. 213 von G. hinführenden Fahrsträsschen auf Parzelle Nr. 1175 lediglich mit Fahrzeugen, welche nicht breiter als 1,5 m sind, ausgeübt werden darf. Die Kläger bringen dazu im Wesentlichen vor, der Bestandteil des Dienstbarkeitsvertrages bildende Plan sei keine unklare Situationsskizze, sondern ein 1999 aktualisierter Grundbuchplan, somit Bestandteil des öffentlichen Glaubens geniessenden Grundbuchs, und die rot gefärbte Wegfläche sei genau 1,5 m breit. Eine Breitenbeschränkung finde im Stichwort nicht Ausdruck.