Schwer deshalb, weil der Vorstand die abschliessende Auseinandersetzung der Disziplinarkommission, welche sich in den strittigen Punkten ausführlich mit der Argumentation des Klägers auseinandergesetzt hatte, vereitelte und dem Letzteren den Rechtsmittelweg beschnitt. In formeller Hinsicht vermag der Beschluss vom 27. Juni 2003 - nur nebenbei bemerkt - auch in anderen Punkten nicht zu überzeugen: Zum einen ist er (lediglich) von der Sekretärin unterzeichnet, welche Personen an der Beschlussfassung beteiligt waren, ist damit nicht ersichtlich. Das bedeutet, dass nicht überprüft werden kann, ob der Beschluss korrekt, d.h. in der richtigen Besetzung, gefasst worden ist.