Die zentrale Bedeutung der fraglichen Unterscheidung liegt darin, dass anfechtbare Beschlüsse nach Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist für den Verein und seine Mitglieder verbindlich sind bzw. der Mangel geheilt ist, während bei nichtigen Beschlüssen dieser Rechtsmangel auch noch später geltend gemacht werden kann (Michael Riemer, a.a.O., N 91 zu Art. 75 ZGB). Diese Unterscheidung ist hier zweifellos von Belang, weil der Kläger den Vorstandsbeschluss vom 27. Juni 2003, wie aus dem Leitschein vom 3. September 2003 hervorgeht, nicht angefochten hat. Wegen der mit der Nichtigkeit verbundenen Rechtsunsicherheit wird man gemäss Riemer (a.a.O., N 92 zu Art.