Aus den Erwägungen: 1. Den Vereinsausschluss des Klägers hat das Bundesgericht im Urteil vom 3. Juli 2006 aufgehoben. Bei der nachfolgenden Beurteilung ist also davon auszugehen, dass dieser immer noch Mitglied der N. ist. Mit seiner Klage hat R. die weiteren Anträge gestellt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihn wieder in die Kassenliste der N. aufzunehmen und es sei ihm für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. September 2003 eine Entschädigung von Fr. 17'000.-- pro Monat, d.h. insgesamt Fr. 51'000.--, zu bezahlen unter dem Vorbehalt des Nachklagerechts. Mit seinem Eventualantrag forderte der Kläger Schadenersatz nach richterlichem Ermessen gemäss Art. 42 OR.