21 VRPG stelle eine rechtsgenügliche Grundlage für die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Fristansetzung und unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall dar. Insbesondere weil kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege geltend gemacht wurde, sei das Bestehen auf einem Kostenvorschuss weder ermessensmissbräuchlich noch überspitzt formalistisch. Zur Nachfristansetzung hielt das Bundesgericht im Wesentlichen fest (E. 6.3.2): (...) Für das im Rahmen von Art.