Mitteilungen 2005/IV, Nr. 32, S. 22). Damit steht fest, dass der freiwillig geplanten Abbruch des Wohntraktes nun keinesfalls dazu berechtigt, diesen durch einen freistehend geplanten Neubau zu ersetzen und den Wohnraum darin gar noch zu erweitern. Diesem Vorhaben stehen Art. 24d RPG und Art. 42a Abs. 3 RPV entgegen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen. 5. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen ist. Die Vorinstanzen hätten der geplanten Ökonomiebaute mangels nachgewiesener Zonenkonformität (Art.