B. Gerichtsentscheide 2273 Wiederaufbau ersetzt werden kann und soll. Die von der Vorinstanz mit der Bewilligung des Vorhabens angestrebte Praxis muss als bundesrechtswidrig bezeichnet werden. Dass diese Praxis nicht einmal in Art. 120 und 121 des kantonalen Baugesetzes (BauG; bGS 721.1) eine Stütze findet, ist bemerkenswert, könnte gegebenenfalls an der Bundesrechtswidrigkeit von Wiederaufbauten nach einem freiwilligen Abbruch allerdings auch nichts ändern (vgl. für eine als bundesrechtswidrig erkannte kantonale Bestimmung, welche den Wiederaufbau erlauben wollte: Baudepartement St. Gallen, Jur. Mitteilungen 2005/IV, Nr. 32, S. 22). Damit steht fest, dass der freiwillig geplanten Abbruch des Wohntraktes nun keinesfalls dazu berechtigt, diesen durch einen freistehend geplanten Neubau zu ersetzen und den Wohnraum darin gar noch zu erweitern. Diesem Vorhaben stehen Art. 24d RPG und Art. 42a Abs. 3 RPV entgegen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen. 5. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen ist. Die Vorinstanzen hätten der geplanten Ökonomiebaute mangels nachgewiesener Zonenkonformität (Art. 34 Abs. 4 und 5 RPV) und dem ebenfalls freistehend geplanten Wiederaufbau des freiwillig abzubrechenden Wohntraktes wegen Verletzung von Art. 24d RPG und Art. 42a Abs. 3 RPV die Baubewilligung versagen müssen. Ob den beiden Vorhaben auch die weiteren, von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bau- und Erschliessungshindernisse im Wege stehen, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. VGer 25.04.2007 2273 Verfahren. Keine Nachfrist zur Zahlung eines Kostenvorschusses. Ficht ein Versicherter den Einspracheentscheid der IV-Stelle beim Verwaltungsgericht an, wird dieser von der Gerichtsleitung praxisgemäss aufgefordert, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss zu leisten. Diese Anordnung ergeht mit der Androhung, dass widrigenfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Nachdem von einem Beschwerdeführer innert Frist kein Kostenvorschuss 54 B. Gerichtsentscheide 2273 einging, ist der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts in Anwendung von Art. 21 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1) auf dessen Beschwerde nicht eingetreten. VGP 06.09.2007 Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgewiesen. Es hielt im Wesentlichen dafür, es bleibe den Kantonen im Rahmen ihrer verfahrensrechtlichen Regelungszuständigkeit gemäss Art. 61 ATSG (Bundesgesetz über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1) anheimgestellt, im kostenpflichtigen IV-Verfahren eine Kostenvorschusspflicht vorzusehen oder nicht. Tun sie dies müsse dies formellgesetzlich geregelt sein. Art. 21 VRPG stelle eine rechtsgenügliche Grundlage für die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Fristansetzung und unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall dar. Insbesondere weil kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege geltend gemacht wurde, sei das Bestehen auf einem Kostenvorschuss weder ermessensmissbräuchlich noch überspitzt formalistisch. Zur Nachfristansetzung hielt das Bundesgericht im Wesentlichen fest (E. 6.3.2): (...) Für das im Rahmen von Art. 61 ATSG kantonalrechtlich geregelte Verfahren vor den kantonalen Sozialversicherungsgerichten existiert keine Vorschrift des Bundesrechts, welche die Kantone zur Ansetzung einer Nachfrist nach unbenutztem Ablauf der (erstmalig) eingeräumten Frist zur Vorschusszahlung verpflichtet. Dass das seit dem 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) in Art. 62 Abs. 3 für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Pflicht zur Ansetzung einer (einmaligen angemessenen) Nachfrist bei Säumnis statuiert, bedeutet nicht, dass dasselbe nunmehr für die Kantone gelten müsste. Auch zwingt die in Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG vorgeschriebene Ansetzung einer angemessenen (Nach-)Frist zur Verbesserung von nicht respektive unzureichend begründeten Beschwerden nicht analog zur Bejahung einer entsprechenden Pflicht bei versäumter Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses (…). Eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses rechtfertigt sich verfassungsrechtlich nicht generell, sondern nur ausnahmsweise: Ein Anspruch darauf besteht etwa dann, wenn innert Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ein 55 B. Gerichtsentscheide 2274 Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und dieses in der Folge abgewiesen wurde (oder in Fällen nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG). Im Übrigen aber stellt das Nichteintreten auf eine Beschwerde mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses regelmässig keinen überspitzten Formalismus dar, sofern die Säumnisfolge – wie hier – rechtsgenüglich angedroht wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_715/2007). 2274 Bewilligung einer Mobilfunkantenne auf dem Flachdach eines bestehenden Gebäudes in einer dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone. Baubewilligung verweigert, weil das Vorhaben (Technikschrank und Mobilfunkantenne) nicht mit den Vorschriften über Dachaufbauten im Baureglement der Gemeinde Herisau (BauR) zu vereinbaren ist. Aus den Erwägungen: 2.3 Hinsichtlich der Mobilfunkantenne wird geltend gemacht, diese falle nicht unter die Vorschriften der Gebäudehöhe, da diese nicht als Baute, sondern nur als Anlage zu qualifizieren sei. Dies dürfte nach den einleitend zum Begriff der Baute gemachten Erwägungen zutreffen, wenn es sich um eine Antenne ohne oder nur mit einer bescheidenen Verkleidung handelt. Wie die vorliegend mit einer Verkleidung geplante Antenne zu qualifizieren wäre, kann indessen offen bleiben, wenn sich im Folgenden ergibt, dass die auf einem bestehenden Flachdach geplante Antenne auch als Anlage den Gestaltungsvorschriften für Dachaufbauten unterliegt und dass weder die Antenne noch der Technikschrank diesen Vorschriften zu genügen vermag. 2.4 Bei den Vorinstanzen war noch umstritten, ob die Mobilfunkantenne als Antennenanlage im Sinne von Art. 64 BauR zu qualifizieren sei. Zu dieser kommunalen Vorschrift liess die Baubewilligungskommission zutreffend geltend machen, diese Vorschrift beziehe sich explizit nur auf Radio- und Fernsehantennen, da im BauR in einer Fussnote ausdrücklich auf Art. 53 des (alten) Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG vom 21. Juni 56