Demnach ist für diese Abgrenzung die Anerkennung als landwirtschaftlicher Betrieb nach der Landwirtschaftsgesetzgebung und die Ausrichtung von Direktzahlungen nicht entscheidend. Die Tatsache, dass ein Betrieb die Anforderungen für den Erhalt von Direktzahlungen erfüllt, lässt nach dieser Rechtsprechung weder darauf schliessen, dass der Betrieb längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV), noch dass ein dauernder auf Wirtschaftlichkeit gerichteter und organisierter Einsatz von Kapital und Arbeit in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang geleistet wird.