Die Beschwerdeführerin lässt die errechneten SAK bestreiten und geltend machen, es handle sich bloss um einen Hobbybetrieb. 3. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft (Art. 34 Abs. 5 RPV) und einem zonenkonformen Haupt- oder Nebenerwerb stellt auf verschiedene Kriterien ab. Demnach ist für diese Abgrenzung die Anerkennung als landwirtschaftlicher Betrieb nach der Landwirtschaftsgesetzgebung und die Ausrichtung von Direktzahlungen nicht entscheidend.