22 Abs. 1 Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG; SR 700). Neben baulichen Änderungen können auch Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen unter diese bundesrechtliche Baubewilligungspflicht fallen, sofern sie geeignet sind, örtlich fassbare Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu zeitigen. Dies ist namentlich der Fall, wenn sie die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen, wobei unerheblich ist, ob mit der Zweckänderung bauliche Massnahmen verbunden sind (Waldmann/Hänni, Handkommentar zum RPG, N 17 zu Art. 22). Die Kantone können diese Bewilligungspflicht weiter, aber nicht enger fassen (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 13 zu Art.