Mit der ebenfalls am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmung in Art. 117 des kantonalen Baugesetzes (BauG; bGS 721.1) wurde für den Kanton Appenzell Ausserrhoden eine solche Ausführungsbestimmung erlassen. 3. Das Bundesgesetz und die vorgenannte kantonale Ausführungsbestimmung sind indessen von Bundesrechts wegen nur auf öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen anwendbar, wenn für deren Bau oder Erneuerung nach dem Inkrafttreten am 1.1.2004 eine Bewilligung erteilt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a BehiG). Als Bau und Erneuerung gelten nach Art.