für rechtswidrige Handlungen direkt die öffentlich-rechtliche Körperschaft haften lassen. Allerdings sind auch nach diesem Autor kantonale Vorschriften, welche jedes direkte Vorgehen gegen einen Beamten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft untersagen, nur unter restriktiven Voraussetzungen möglich; demnach muss die kantonalrechtliche öffentliche Haftung mindestens die gleichen Garantien gewähren wie das Bundesprivatrecht.