sichtsbehörde spielt es dabei weniger eine Rolle, ob die beiden älteren Töchter bereits mündig sind oder nicht. Nach der Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre erscheint es vielmehr angemessen, die Frage, ob dem geschiedenen Vater für Wochenend- und Ferienbesuche der Kinder ein bestimmter Betrag im Existenzminimum zugebilligt wird, an das Kriterium der Eigenständigkeit der Kinder zu knüpfen. Das heisst, dass das Existenzminimum des Schuldners um einen bestimmten Betrag aufzustocken ist, solange die Kinder, für die er noch unterhaltspflichtig ist, das Wochenende oder Ferien bei ihm verbringen. Die Pauschale von Fr. 50.-- je Kind für drei Besuchstage pro Monat, welche die Zustimmung des Bundesgerichts gefunden hat, mag dabei einen guten Anhaltspunkt für die Bemessung des Zuschlages geben, muss aber vor dem Hintergrund des konkreten Falles nochmals einer genauen Betrachtung unterzogen werden. Geprüft werden müsste zum Beispiel, ob bei allfälligen Besuchen Reisekosten entstehen und wie hoch diese sind. AB SchK 27.04.2006 3499 Arrest. Keine Beweisabnahmen im Arrestbewilligungsverfahren (Art. 272 Abs. 1 SchKG) Aus den Erwägungen: 1. Am 2. März 1998 hat das Konkursamt dem Gläubiger N. gegen den Schuldner G. einen Konkursverlustschein über Fr. 28'697.50 ausgestellt. Der Gläubiger hat Ende 2005 erfahren, dass G. in der Steuererklärung für das Jahr 2004 Wertschriften und Guthaben von rund Fr. 33'000.-- deklariert hatte. Aufgrund des Konkursverlustscheins hat er daher am 8. Dezember 2005 beim Kantonsgerichtspräsidium Appenzell A.Rh. den Erlass eines Arrestbefehls bezüglich der deklarierten Wertschriften und Guthaben beantragt. Das Kantonsgerichtspräsidium hat das Arrestbegehren mit Entscheid vom 9. Dezember 2005 abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die vom Gläubiger eingereichte Berechnungsmitteilung der kantonalen Steuerverwaltung lediglich eine Sammelposition enthalte, die keinerlei Rückschlüsse auf die mit Arrest zu belegenden Wertschriften oder den Ort, wo sich diese befänden, zuliessen. Gegen diesen Entscheid hat der Gläubiger appelliert und sein Arrestbegehren erneuert. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Vorinstanz habe es in unzulässiger Weise unterlassen, bei der Steuerverwaltung antragsgemäss abzuklären, um was für Wertschriften und Guthaben es sich in Pos. 30.1 der Berechnungsmitteilung genau handle. Das sei unverständlich und würde im Einzelfall dem Schuldner Tür und Tor öffnen, um sich seinen Verpflichtungen entziehen zu können. Um dies zu vermeiden, müsse es dem Gläubiger möglich sein, auch im Arrestbewilligungsverfahren Beweisanträge zu stellen. Es werde daher beantragt, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, die Beweise abzunehmen und ihn (Gläubiger) über die Abklärungen zu orientieren. 2. Der Gläubiger kann nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen, wenn er gegen den Schuldner einen provisorischen oder definitiven Verlustschein besitzt. Der Arrest wird vom Richter des Ortes bewilligt, wo die Vermögensgegenstände sich befinden. Dabei hat der Gläubiger glaubhaft zu machen, dass Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Gläubiger seine Forderung und den Arrestgrund nicht nur glaubhaft gemacht, sondern durch den Konkursverlustschein urkundenmässig nachgewiesen hat. Ob die Verlustscheinsforderung allenfalls im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG nur beschränkt wieder vollstreckbar ist, wird nach einem allfälligen Rechtsvorschlag anlässlich der Arrestprosequierung (Art. 279 SchKG) in einem andern Verfahren (Art. 265a SchKG) zu prüfen sein. 3. Das Glaubhaftmachen des Vorhandenseins von Vermögensgegenständen, die dem Schuldner gehören, bietet nicht selten schwierige Probleme für den Gläubiger. Im Gegensatz zur Pfändung ist es beim Arrest nämlich Sache des Gläubigers, die mit Beschlag zu belegenden Gegenstände einzeln zu bezeichnen und es ist auch genau anzugeben, wo sie sich befinden (Walter A. Stoffel, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel/Genf/München 1998, Art. 272 N. 22; C. Jäger, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1911, Art. 274 N. 11). Nach dieser strengen Praxis ist es wichtig, dass im Arrestbegehren selbst die mit Arrest zu belegenden Vermögenswerte bezeichnet und deren Standort angegeben werden; denn ohne diese Angaben kann der Richter gar keinen vollziehbaren Arrestbefehl erlassen (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 51 N. 33 mit Verweisen). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Arrestbegehren des Gläubigers zu Recht abgewiesen hat respektiv abweisen musste. Aufgrund der eingereichten Berechnungsmitteilung erscheint es zwar glaubhaft, dass G. per 31. Dezember 2004 über unbekannte Wertschriften und Guthaben im Umfange von rund Fr. 33'000.-- verfügt hat. Nach den geltenden Regeln im schweizerischen Arrestrecht genügt diese Glaubhaftmachung allein nicht zur Arrestbewilligung. Ein Arrest kann nur für im Einzelnen bezeichnete Gegenstände und Guthaben bewilligt werden, wenn auch deren Belegenheit bekannt gegeben respektiv glaubhaft gemacht wird. Diese Angaben sind deshalb wichtig, weil der Arrest vom Richter des Ortes bewilligt wird, wo sich die Vermögensgegenstände befinden (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Schon deswegen muss im Arrestbegehren der Arrestgegenstand und sein Standort angegeben werden. Sind mehrere, in verschiedenen Amtskreisen liegende Gegenstände mit Arrest zu belegen, muss der für jeden einzelnen Kreis örtlich zuständigen Richter den Arrest bewilligen. Dementsprechend hat ein Gläubiger unter Umständen auch mehrere Arrestbegehren zu stellen (Amonn/Walther, a.a.O., § 51 N. 37). Die Vorinstanz hat es daher zu Recht abgelehnt, das Wertschriftenverzeichnis aus der Steuererklärung von G. für die Steuerperiode 2004 bei der kantonalen Steuerverwaltung zur Edition zu verlangen, obwohl damit tatsächlich die Art und die Belegenheit der von G. deklarierten Wertschriften und Guthaben hätten ausfindig gemacht werden können. Eine solche Abklärung sieht aber das schweizerische Arrestrecht nicht vor. OGP 25.01.2006