Gegen diesen Entscheid hat der Gläubiger appelliert und sein Arrestbegehren erneuert. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Vorinstanz habe es in unzulässiger Weise unterlassen, bei der Steuerverwaltung antragsgemäss abzuklären, um was für Wertschriften und Guthaben es sich in Pos. 30.1 der Berechnungsmitteilung genau handle. Das sei unverständlich und würde im Einzelfall dem Schuldner Tür und Tor öffnen, um sich seinen Verpflichtungen entziehen zu können. Um dies zu vermeiden, müsse es dem Gläubiger möglich sein, auch im Arrestbewilligungsverfahren Beweisanträge zu stellen.