3498 Notbedarf. Kosten des Besuchs- und Ferienrechts (Art. 93 SchKG) Sachverhalt: In der Betreibung Nr. 20060082 des Betreibungsamtes Appenzeller Mittelland betreffend eine Forderung der U. AG aus einem Pfandausfallschein gegenüber K. F. im Betrage von Fr. 137'669.70 zuzüglich Fr. 326.-- Betreibungskosten wurde am 24. Januar 2006 eine Einkommenspfändung vollzogen. Das Existenzminimum wurde auf Fr. 4'848.-- beziffert und das diesen Betrag übersteigende monatliche Netto-Einkommen des Schuldners für die Dauer eines Jahres gepfändet. Die Pfändungsurkunde wurde am 6. März 2006 versandt. Mit Eingabe vom 17. März 2006 erhob K. F. gegen die vorerwähnte Pfändung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und rügte verschiedene Positionen in der Existenzminimumberechnung, auf die im Folgenden näher eingegangen wird. Aus den Erwägungen: Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst den ihm zugestandenen betreibungsrechtlichen Notbedarf von Fr. 4'848.-- pro Monat und verlangt aus verschiedenen Gründen dessen Erhöhung. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm gemäss Bundesgericht pro Kind 150 Franken Besuchsrechtskosten pro Monat zum Existenzminimum hinzugerechnet werden dürfen. Entsprechend hätte das Existenzminimum um 450 Franken höher ausfallen müssen. Das Betreibungsamt weist darauf hin, dass die anwendbaren Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums keine Besuchsrechtskosten vorsähen. Im Übrigen seien die Kinder zum Teil bereits erwachsen. Die aktuellen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (publiziert in BlSchK 2001, S. 14 ff.) sehen tatsächlich keinen Zuschlag für Besuche durch die Kinder vor. Das Bundesgericht hat allerdings neulich entschieden, dass die Kosten für die Wochenend- und Ferienbesuche des Sohnes in der betreibungsrechtlichen Notbedarfsberechnung eines geschiedenen Vaters berücksichtigt werden können (Urteil 7B.145/2005, in: FamPra.ch 1/2006, Nr. 21). Nur nebenbei bemerkt, wurde diese Meinung bereits in einem Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Stadt vom 22. Oktober 1968 vertreten (vgl. BlSchK 1970, S. 172 ff.). Nach einem ständigen Grundsatz werden sämtliche Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums nur berücksichtigt, wenn der Schuldner sie auch tatsächlich benötigt und bezahlt (Georges Vonder Mühll, a.a.O., N. 25 zu Art. 93 SchKG; Kurt Amonn/Fridolin Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 23, N. 64). Voraussetzung für die Berücksichtigung von Besuchs- und/oder Ferienkosten ist somit, dass das Besuchsrecht auch ausgeübt wird resp. dass ein Ferienaufenthalt unmittelbar bevorsteht. Da den Akten bezüglich der Häufigkeit und dem Umfang des Besuchsrechts keine Anhaltspunkte entnommen werden können, hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs das Scheidungsurteil zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehefrau auszugsweise beigezogen. Dem Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts von Appenzell A.Rh. vom 21. November 2000 kann entnommen werden, dass die drei Töchter des Beschwerdeführers: Y., geb. 24. Mai 1986, C., geb. 11. Februar 1988, und N., geb. 24. Februar 1991, unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt worden sind. Dem Vater wurde das Recht eingeräumt, die drei Kinder an einem Wochenende pro Monat zu sich auf Besuch zu nehmen sowie während zwei Wochen pro Jahr Ferien mit ihnen zu verbringen. Das Besuchs- und Ferienrecht wurde jedoch ausgesetzt, bis ein durch die Vormundschaftsbehörde auf Vorschlag der Beiständin zu bestimmender Arzt schriftlich bestätigt, dass das Besuchs- und Ferienrecht für alle drei Kinder ausgeübt werden könne. Bei dieser Ausgangslage hat das Betreibungsamt abzuklären, ob und falls ja, in welchem Umfang das Besuchs- und Ferienrecht tatsächlich ausgeübt wird. Nach Meinung der Auf- sichtsbehörde spielt es dabei weniger eine Rolle, ob die beiden älteren Töchter bereits mündig sind oder nicht. Nach der Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre erscheint es vielmehr angemessen, die Frage, ob dem geschiedenen Vater für Wochenend- und Ferienbesuche der Kinder ein bestimmter Betrag im Existenzminimum zugebilligt wird, an das Kriterium der Eigenständigkeit der Kinder zu knüpfen. Das heisst, dass das Existenzminimum des Schuldners um einen bestimmten Betrag aufzustocken ist, solange die Kinder, für die er noch unterhaltspflichtig ist, das Wochenende oder Ferien bei ihm verbringen. Die Pauschale von Fr. 50.-- je Kind für drei Besuchstage pro Monat, welche die Zustimmung des Bundesgerichts gefunden hat, mag dabei einen guten Anhaltspunkt für die Bemessung des Zuschlages geben, muss aber vor dem Hintergrund des konkreten Falles nochmals einer genauen Betrachtung unterzogen werden. Geprüft werden müsste zum Beispiel, ob bei allfälligen Besuchen Reisekosten entstehen und wie hoch diese sind. AB SchK 27.04.2006 3499 Arrest. Keine Beweisabnahmen im Arrestbewilligungsverfahren (Art. 272 Abs. 1 SchKG) Aus den Erwägungen: 1. Am 2. März 1998 hat das Konkursamt dem Gläubiger N. gegen den Schuldner G. einen Konkursverlustschein über Fr. 28'697.50 ausgestellt. Der Gläubiger hat Ende 2005 erfahren, dass G. in der Steuererklärung für das Jahr 2004 Wertschriften und Guthaben von rund Fr. 33'000.-- deklariert hatte. Aufgrund des Konkursverlustscheins hat er daher am 8. Dezember 2005 beim Kantonsgerichtspräsidium Appenzell A.Rh. den Erlass eines Arrestbefehls bezüglich der deklarierten Wertschriften und Guthaben beantragt. Das Kantonsgerichtspräsidium hat das Arrestbegehren mit Entscheid vom 9. Dezember 2005 abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die vom Gläubiger eingereichte Berechnungsmitteilung der kantonalen Steuerverwaltung lediglich eine Sammelposition enthalte, die keinerlei Rückschlüsse auf die mit Arrest zu belegenden Wertschriften oder den Ort, wo sich diese befänden, zuliessen. Gegen diesen Entscheid hat der Gläubiger appelliert und sein Arrestbegehren erneuert. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Vorinstanz habe es in unzulässiger Weise unterlassen, bei der Steuerverwaltung antragsgemäss abzuklären, um was für Wertschriften und Guthaben es sich in Pos. 30.1 der Berechnungsmitteilung genau handle. Das sei unverständlich und würde im Einzelfall dem Schuldner Tür und Tor öffnen, um sich seinen Verpflichtungen entziehen zu können. Um dies zu vermeiden, müsse es dem Gläubiger möglich sein, auch im Arrestbewilligungsverfahren Beweisanträge zu stellen. Es werde daher beantragt, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, die Beweise abzunehmen und ihn (Gläubiger) über die Abklärungen zu orientieren. 2. Der Gläubiger kann nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen, wenn er gegen den Schuldner einen provisorischen oder definitiven Verlustschein besitzt. Der Arrest wird vom Richter des Ortes bewilligt, wo die Vermögensgegenstände sich befinden. Dabei hat der Gläubiger glaubhaft zu machen, dass Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Gläubiger seine Forderung und den Arrestgrund nicht nur glaubhaft gemacht, sondern durch den Konkursverlustschein urkundenmässig nachgewiesen hat. Ob die Verlustscheinsforderung allenfalls im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG nur beschränkt wieder vollstreckbar ist, wird nach einem allfälligen