Indem der Gesetzgeber den Art. 293 ZPO im Hinblick auf den 1. Juni 2006 bereinigt und der aktuellen Rechtslage angepasst hat, hat er auch zum Ausdruck gebracht, dass die im Gesetzestext belassenen Bestimmungen weiterhin ihre Gültigkeit behalten sollten. Die in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobene Rüge der Verletzung des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots ist ebenfalls verfehlt. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechtes ausgewirkt hat.