Diesen Anforderungen genügt das von der Gesuchstellerin am 8. Mai 2006 eingereichte Originalurteil mit der vom Fürstlichen Landgericht verurkundeten Rechtskraftbescheinigung. 5. Auch die sachlichen Voraussetzungen zur Anerkennung von Ziffer 5 des liechtensteinischen Scheidungsurteils im Sinne von Art. 1 des Abkommens sind erfüllt. Die Teilung der Freizügigkeitsansprüche in der beruflichen Vorsorge infolge der Ehescheidung verstösst offensichtlich nicht gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz. Die hälftige Aufteilung der Austrittsleistungen im Falle der Ehescheidung ist gemäss Art. 122 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) auch hier die Regel. Das Fürstlich Liechtensteinische Landgericht war zur Ehescheidung der Parteien, die damals im Fürstentum Liechtenstein wohnten, und zur Regelung der Nebenfolgen zuständig. Die Voraussetzungen zur Anerkennung des Urteils im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 i.V. mit Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Staatsvertrags sind gegeben. OGP 31.05.2006 3495 Übergangsrecht. Neue Zuständigkeiten in der revidierten Zivilprozessordnung, Rechtsmittel (Art. 7 Ziff. 2, 293 ZPO) Aus den Erwägungen: 1. Am 1. Juni 2006 sind die vom Kantonsrat in erster Lesung am 12. September 2005 und in zweiter Lesung am 13. Februar 2006 beschlossenen bedeutenden Änderungen der Zivilprozessordnung (ZPO; bGS 231.1) in Kraft getreten (Amtsblatt Nr. 17 vom 26.04.2006, S. 357). Davon betroffen ist unter anderem die Zuständigkeit der Einzelrichter des Kantonsgerichts im Sinne von Art. 7 ZPO. Ziffer 2 der genannten Bestimmung legt fest, dass die Einzelrichter des Kantonsgerichtes für Forderungen bis zu einem Streitwert von Fr. 3'000.-- entgültig entscheiden. Die frühere Streitwertgrenze lag bei Fr. 500.--. Am 8. November 2005 hat die M. AG beim Einzelrichter des Kantonsgerichts eine Forderungsklage über Fr. 1'881.25 gegen S. eingereicht. Der Einzelrichter hat die Klage mit Urteil vom 19. Juni 2006 abgewiesen. Er hat den Parteien das ordentliche Rechtsmittel der Appellation eröffnet. Die Klägerin hat davon Gebrauch gemacht und ausführlich begründet, warum sie den angefochtenen Entscheid trotz des unter Fr. 3'000.-- liegenden Streitwertes für appellabel hält. Der Beklagte liess hingegen mit Verweis auf die per 1. Juni 2006 geänderten Bestimmungen der Zivilprozessordnung Nichteintreten auf die Appellation beantragen. 2. Tritt ein neues Gesetz in Kraft, so fragt sich regelmässig, auf welche Sachverhalte das alte Recht noch anzuwenden ist und welche Sachverhalte nach dem neuen Recht zu beurteilen sind. Beim Übergang von altem zu neuem Recht können sich verschiedene Probleme ergeben. Es ist vorab am Gesetzgeber, diese Probleme zu erkennen und, soweit nötig, durch geeignete Übergangsbestimmungen zu lösen. Der Entscheid für oder gegen Übergangsbestimmungen sowie gegebenenfalls deren Ausgestaltung müssen den üblichen Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns genügen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24, Rz. 16). Rechtsstaatliche Schranken finden sich insbesondere in Art. 5 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Aus dieser Bestimmung ergibt sich das Verbot der Rückwirkung sowie der Vorwirkung von Gesetzen. Wenn Art. 5 BV bestimmt, Grundlage und Schranke staatlichen Handelns sei das Recht, ist das jeweils geltende Recht gemeint. Für die Belange des materiellen intertemporalen Rechts ergibt sich daraus das auf Verfassungsrecht basierende Prinzip, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Neue Verfahrensvorschriften sind hingegen, vorbehaltlich der von der Rechtsprechung formulierten, hier nicht relevanten Einschränkungen, grundsätzlich mit dem Tage des Inkrafttretens des neuen Rechts sofort anwendbar, es sei denn, das neue Recht kenne anders lautende Übergangsbestimmungen (Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, Eine Bestandesaufnahme anhand der Rechtsprechung der beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, ZSR 2005, S. 140). Der Kantonsrat hat mit Art. 293 Übergangsbestimmungen in die Zivilprozessordnung aufgenommen. Er hat sich in lit. a dafür entschieden, dass für die Ergreifung eines Rechtsmittels und das Rechtsmittelverfahren das beim Erlass des angefochtenen Entscheides geltende Recht massgebend sei. Damit hat der Gesetzgeber eigentlich nur den allgemeinen Grundsatz bekräftigt, wonach Verfahrensbestimmungen sofort nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts anwendbar sind. Die endgültige Zuständigkeit der Einzelrichter des Kantonsgerichts für Forderungsklagen bei einem Streitwert bis Fr. 3'000.-- ist eine Verfahrensbestimmung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die sofortige Anwendbarkeit der neuen Zuständigkeitsordnung die Grundsätze von Art. 5 BV tangieren könnte. Eine ähnliche aber noch weitergehende Lösung sehen z. B. die Übergangsbestimmungen der Zürcher ZPO zur Gesetzesänderung vom 24.09.1995 vor (§ 2, ZH GS 271), die bestimmen, dass das neue Gesetz auch auf Verfahren Anwendung findet, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens rechtshängig sind. Eine andere Lösung findet sich demgegenüber etwa in den Übergangsbestimmungen des St. Gallischen Zivilprozessgesetzes (SG sGS 161.2, Art. 320), die vorsehen, dass sich die Anwendung des bisherigen Rechts auf die Rechtsmittel erstrecke. Nach Walter E. Habscheid (Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Basel und Frankfurt am Main 1990, Rn. 43) sind zur Frage der Anwendbarkeit von neuem Recht stets die Schluss- und Übergangsbestimmungen des neuen Prozessgesetzes zu befragen, die, so der Autor, durchaus eigenständige Lösungen enthalten können. Zur Dokumentation dieser Aussage verweist Habscheid in Rn. 25 ausdrücklich auf Art. 293 der Appenzell A.Rh. ZPO. Es ist also zusammenfassend nicht einzusehen, weshalb Art. 293 lit. a ZPO, wie von der Klägerin behauptet, verfassungswidrig sein soll. Im vorliegenden Falle wurde der angefochtene Entscheid am 19. Juni 2006 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war das neue Recht mit der abschliessenden Zuständigkeit des Einzelrichters des Kantonsgerichts bis zu einem Streitwert von Fr. 3'000.-- bereits in Kraft. Bei einem Streitwert von Fr. 1'881.25 war die Appellationsmöglichkeit somit nicht (mehr) gegeben. 3. Die Klägerin macht sodann geltend, dass die Bestimmungen von Art. 293 ZPO grundsätzlich nicht für spätere Änderungen des Gesetzes geschaffen worden seien, sondern die Situation bei Inkraftsetzung der totalrevidierten neuen ZPO am 27. April 1980 habe regeln wollen. Ansonsten hätte der Wortlaut in etwa wie folgt lauten müssen: „Für Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. von Änderungen hiervon rechtshängig gemacht wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar mit folgenden Ausnahmen:“ Eine solche Interpretation des Gesetzestextes entspreche darüber hinaus dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot. Der Einwand der Klägerin ist nicht stichhaltig. Der Gesetzgeber war sich bei der auf den 1. Juni 2006 in Kraft gesetzten Revision der Übergangsproblematik durchaus bewusst. Er hat daher die schon seit Einführung des Verwaltungsgerichts auf den 1. Januar 1995 überflüssige Bestimmung in Art. 293 lit. c ZPO betreffend die Rekurskommission für Sozialversicherung aufgehoben. Indem der Gesetzgeber den Art. 293 ZPO im Hinblick auf den 1. Juni 2006 bereinigt und der aktuellen Rechtslage angepasst hat, hat er auch zum Ausdruck gebracht, dass die im Gesetzestext belassenen Bestimmungen weiterhin ihre Gültigkeit behalten sollten. Die in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobene Rüge der Verletzung des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots ist ebenfalls verfehlt. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechtes ausgewirkt hat. Das ist z.B. dann gegeben, wenn ein neues Steuergesetz die Steuerpflicht an Tatbestände anknüpft, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten sind, also z.B. eine Schenkungssteuer einführt, welche auch Schenkungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes gemacht worden sind, einer Besteuerung unterstellt (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 329). Die Rückwirkung führt zu Rechtsfolgen, die im Zeitpunkt, da sich der zu beurteilende Sachverhalt zutrug, nicht voraussehbar waren. Damit steht sie im Widerspruch zu den Anliegen der Rechtssicherheit (Beat Tschannen/Ulrich Zimmerli, a.a.O., § 24 Rz. 23). Aus diesen Lehrmeinungen wird ersichtlich, dass es sich im vorliegenden Falle gar nicht um eine Frage der Rückwirkung handelt. Die auf Fr. 3'000.-- angehobene Streitwertgrenze gemäss Art. 7 Ziffer 2 ZPO galt erst vom Tage des Inkrafttretens des neuen Gesetzes also vom 1. Juni 2006 an. Von diesem Tage an konnten aber Entscheide über Forderungen die unter dieser Streitwertgrenze liegen, nicht mehr mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Appellation angefochten werden. 4. Die Klägerin rügt weiter, dass mit der Anwendung des neuen Rechts das Gleichbehandlungsgebot massiv verletzt würde. Es wäre vollkommen willkürlich (und stünde mitunter in der Willkür des Richters), wenn in zwei gleichzeitig angehobenen Verfahren das eine, lediglich weil z.B. nur ein einfacher Schriftenwechsel angeordnet wurde, noch vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen werden könnte, das andere hingegen mit doppeltem Schriftenwechsel erst nach Änderung des Gesetzes erginge. Gerade der vorliegende Fall versinnbildliche diese Problematik exemplarisch. Die Klage sei bereits am 8. November 2005 vor dem Einzelrichter hängig gemacht worden, der doppelte Schriftenwechsel sei erst am 8. Mai 2006 abgeschlossen und mit Vorladung vom 11. Mai 2006 sei auf den 19. Juni 2006 zur Hauptverhandlung zitiert worden. Von diesem Datum stamme auch der Entscheid. Die Willkürlichkeit einer zum Nachteil der Appellantin gemachten Interpretation von Art. 293 lit. a ZPO könne gerade anhand des vorliegenden konkreten Beispiels noch gesteigert werden, indem nämlich am 8. Mai 2006 durchaus noch ein Hauptverhandlungstermin im Mai 2006 hätte festgesetzt werden können, was dann dazu geführt hätte, dass der im Mai ergangene Entscheid noch der Appellation zugänglich gewesen wäre. Diese Konsequenz würde nicht nur den Vertrauensgrundsatz verletzen, sondern auch und insbesondere das Willkürverbot und den hieraus entspringenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch diese Rüge trifft nicht zu. Dass eine Gesetzesänderung auf einen bestimmten Tag in Kraft gesetzt wird ist üblich, logisch und unvermeidbar. Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wurde damit nicht verletzt. Vor dem Stichtag galt einheitlich für alle Rechtsgenossen die Streitwertgrenze von Fr. 500.--. Nach dem 1. Juni 2006 einheitlich für alle Parteien die höhere Grenze von Fr. 3'000.--. Dass es theoretisch möglich gewesen wäre, den Termin für die Hauptverhandlung noch im Mai 2006 anzusetzen ist durchaus möglich, sofern die Parteivertreter und die Vorinstanz noch einen gemeinsamen freien Termin gefunden hätten. Dass die Hauptverhandlung dann in üblicher Absprache mit den Parteivertretern auf den 19. Juni 2006 zitiert worden ist, kann nun wirklich nicht als willkürlich bezeichnet werden. Insbesondere auch darum, weil der Vertreter der Klägerin den Termin offensichtlich akzeptiert hat. Hätte er im Hinblick auf eine offen zu behaltende Appellationsmöglichkeit auf einen Termin noch im Mai 2006 drängen wollen, hätte er sich entsprechend äussern und gegen den Verhandlungstermin vom 19. Juni 2006 protestieren müssen. Den beigezogenen vorinstanzlichen Akten ist aber nichts derlei zu entnehmen. 5. Als Letztes rügt die Klägerin schliesslich, dass die Rechtsmittelbelehrung die Parteien ausdrücklich und vorbehaltlos auf das Rechtsmittel der Appellation verweise. Auf diese Rechtsmittelbelehrung hätten sich die Parteien verlassen dürfen. Es würde gegen Treu und Glauben verstossen, trotz dieser Belehrung, welche wohl in Kenntnis der Gesetzeslage erfolgt sei, nicht auf die Appellation einzutreten. Eine fehlende, unrichtige oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung des Entscheids dar. Aus ihr darf den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen, wenn sie sich in guten Treuen darauf verlassen durften (Max Ehrenzeller, Erläuterungen zur Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A Rh., Speicher 1988, Art. 264 N. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller, a.a.O., Rz. 1645). Nennt die Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel, obwohl in Wirklichkeit gar keines gegeben ist, so entsteht einer Partei daraus kein Rechtsnachteil. Auf ein unzulässiges Rechtsmittel kann nie eingetreten werden. Allerdings kann sich die Frage stellen, ob der irregeführten Partei eine Entschädigung für die nutzlosen Aufwendungen auszurichten sei (Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, § 63, Rz. 64; BGE 108 III 23, E. 3;Ulrich Häfelin/Georg Müller, a.a.O., Rz. 1646). Zusammenfassend bleibt es dabei, dass der am 19. Juni 2006 unter der Herrschaft des revidierten Art. 7 Ziffer 2 ZPO von der Vorinstanz erlassene Entscheid trotz gegenteiliger Rechtsmittelbelehrung nicht appellabel war und auf die Appellation der Klägerin daher nicht eingetreten werden kann. OGP 20.11.2006