Das liechtensteinische Scheidungsurteil der Parteien ist kein Versäumnisurteil. Es ist in deutscher Sprache verfasst und ausreichend begründet. Für die Anerkennung dieses Urteils genügt daher die Einreichung des Originalurteils versehen mit einer Rechtskraftbescheinigung. Diesen Anforderungen genügt das von der Gesuchstellerin am 8. Mai 2006 eingereichte Originalurteil mit der vom Fürstlichen Landgericht verurkundeten Rechtskraftbescheinigung. 5. Auch die sachlichen Voraussetzungen zur Anerkennung von Ziffer 5 des liechtensteinischen Scheidungsurteils im Sinne von Art. 1 des Abkommens sind erfüllt.