Klage zum Urteil erhoben werden kann. Das Rechtsbegehren muss bestimmt sein. Untaugliche Rechtsbegehren führen zu einem Nichteintretensentscheid (Max Ehrenzeller, Erläuterungen zur Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., Speicher 1988, Art. 124 N. 8-10, Art. 135 N. 1). Eine Ausnahme von der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens ist nur dort gegeben, wo erst das Beweisverfahren die Grundlage für die Bezifferung der Forderung oder des genauen Anspruches abgibt (Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, Kapitel 7, N. 5e). Im Verfahren zur Anordnung notwendiger baulicher Massnahmen im Sinne von Art. 647c ZGB sind dem Gericht mit dem Interventionsbegehren konkrete Massnahmen zu beantragen (Christoph Brunner/Jürg Wichtermann, a.a.O., Art. 647 N. 54). Diesen Anforderungen an das Rechtsbegehren genügen die Anträge der Gesuchstellerin bei weitem nicht. Sie hat es unterlassen, dem Gericht konkrete bauliche Massnahmen zu beantragen. Sie hat überhaupt nicht dargelegt, was sie als geeignete Massnahme in Bezug auf den gemeinsamen Brunnen hält. Konkret wird es wohl, wie den Akten entnommen werden kann, darum gehen, dass der Brunnen entweder saniert oder abgebrochen wird. Welche Lösung die Gesuchstellerin anstrebt, hat sie dem Gericht mitzuteilen. Das Gericht kann nicht wissen oder erahnen, was die Gesuchstellerin will. Ein Beweisverfahren zu den Varianten Sanierung oder Abbruch macht keinen Sinn. Insbesondere war der Antrag auf Expertise über die Frage, welche notwendigen Verwaltungsmassnahmen allenfalls zu ergreifen wären, untauglich. Auch ein Experte kann nicht wissen, welche Lösung die Gesuchstellerin in Bezug auf den gemeinsamen Brunnen anstrebt. Nachdem die Parteien an der Besprechung vom 6. Februar 2004 offenbar übereingekommen sind, dass einerseits der Brunnen abgebrochen und auf dem Grundstück der Gesuchstellerin neu aufgebaut werde und andererseits der Gesuchsgegner die Löschungsbewilligung für sein Nutzungsrecht am gemeinsamen Brunnen abgebe, hätte ein taugliches Rechtsbegehren z. B. auf Durchsetzung der Abgabe der Löschungsbewilligung lauten können. So wie das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin formuliert ist, kann es nicht zum Urteil erhoben werden, was bedeutet, dass auf das Begehren der Gesuchstellerin auch aus diesem Grunde nicht eingetreten werden konnte. OGP 31.10.2006 3494 Liechtensteinisches Scheidungsurteil. Vollstreckbarkeit der Aufteilung von Freizügigkeits- leistungen (Art. 287 ZPO) Aus den Erwägungen: 1. K. und F. waren früher verheiratet und wohnten im Fürstentum Liechtenstein. Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 7. März 2006 sind sie geschieden worden. Dieses Urteil ist gemäss Bescheinigung des Fürstlichen Landgerichtes am 8. März 2006 in Rechtkraft erwachsen. In Ziff. 5 des Urteils hat das Fürstliche Landgericht in Bezug auf die berufliche Vorsorge der Parteien folgendes entschieden: „Die Freizügigkeitsleistung in der Pensionsversicherung des F. in der Zeit von der Eheschliessung bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft beträgt CHF 58'487.65. Die Hälfte dieser Freizügigkeitsleistung steht K. zu, sohin ein Betrag von CHF 29'243.83. Die Winterthur Columna Versicherung wird angewiesen, den genannten Betrag auf ein von K. bekannt zu gebendes Pensionssperrkonto zu überweisen.“ Am 7. März 2006 hat K. bei der Liechtensteinischen Landesbank ein Vorsorgesperrkonto eröffnet und die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge ersucht, den vom Fürstlichen Landgericht festgesetzten Betrag auf dieses Sperrkonto zu überweisen. Die Winterthur-Columna Stiftung hat K. am 21. März 2006 mitgeteilt, dass für die Überweisung des Vorsorgebetrags eine Vollstreckbarkeitserklärung des liechtensteinischen Urteils durch ein schweizerisches Gericht benötigt werde. Nach Zustellung der Vollstreckbarkeitserklärung werde die Überweisung vorgenommen werden können. Mit Eingabe vom 11. April 2006 hat sich K. an das Kantonsgericht Appenzell A.Rh. gewendet und um Zustellung einer Vollstreckbarkeitserklärung ersucht. Das Kantonsgericht hat das Begehren von K. zuständigkeitshalber an den Einzelrichter des Obergerichts überwiesen. 2. Nach Art. 287 der Zivilprozessordnung (ZPO; bGS 231.1) wird auf Begehren einer Partei über die Frage der Vollstreckbarkeit ausländischer Erkenntnisse, sofern diese nicht auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten, durch den Einzelrichter des Obergerichts im summarischen Befehlsverfahren ein besonderer Entscheid getroffen. Im Anwendungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, abgeschlossen in Lugano am 16. September 1988 (LugÜ; SR 0.275.11) entscheidet hingegen der Einzelrichter des Kantonsgerichts über Anerkennung und Vollstreckbarkeit von ausländischen Urteilen (Art. 287bis, 287ter ZPO). Ob Entscheidungen ausländischer Gerichte über die Aufteilung von Freizügigkeitsguthaben in der beruflichen Vorsorge unter das LugÜ fallen ist fraglich, kann aber offen bleiben, weil das Fürstentum Liechtenstein dem Lugano-Übereinkommen bisher gar nicht beigetreten ist (www.admin/ch/d/SR/O 275-11/Index.html). Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters des Obergerichts ist damit gegeben. Über die Frage der Vollstreckbarkeit ausländischer Erkenntnisse wird nach Art. 287 ZPO im summarischen Befehlsverfahren ein besonderer Entscheid getroffen. Das Befehlsverfahren (Art. 231 ff. ZPO) ist ein Zweiparteienverfahren. Gegenpartei der Gesuchstellerin ist deren geschiedener Ehemann, der heute im Kanton Appenzell A.Rh. wohnt. Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Vollstreckungsrichters ergibt sich somit aus Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG; SR 272). 3. Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen richten sich nach den entsprechenden bilateralen oder multilateralen internationalen Abkommen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein haben am 25. April 1968 ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen abgeschlossen (SR 0.276.195.141). Nach dessen Art. 1 werden die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivilsachen im andern Staat anerkannt, wenn die Entscheidungen nicht gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstossen, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird (Ziff. 1), die Entscheidung von einem nach den Bestimmungen des Art. 2 zuständigen Gericht gefällt wurde (Ziff. 2), die Entscheidung nach dem Recht des Staates, in dem sie ergangen ist, in Rechtskraft erwachsen ist (Ziff. 3), sowie, im Falle eines Versäumnisurteils, die einleitende Verfügung oder Ladung rechtzeitig der säumigen Partei zugestellt worden ist (Ziff. 4). Die Zuständigkeit des Gerichtes des Staates, in welchem die Entscheidung gefällt wurde, ist nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Abkommens begründet, wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz im dem Staate hatte, in welchem die Entscheidung ergangen ist. Art. 3 des Abkommens bestimmt schliesslich, dass die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällten Entscheidungen, deren Anerkennung im anderen Staat verlangt wird, nur daraufhin geprüft werden dürfen, ob die in Art. 1 des Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine sachliche Nachprüfung dieser Entscheidungen darf in keinem Falle stattfinden. 4. Die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung verlangt oder deren Vollstreckung beantragt, hat nach Art. 5 des Abkommens die zu vollstreckende Entscheidung, eine Bescheinigung über die Rechtskraft derselben, im Falle eines Versäumnisurteils eine Abschrift der den Prozess einleitenden Verfügung oder Ladung und eine Bescheinigung über die Art und Zeit ihrer Zustellung an die nicht erschienene Partei, gegebenenfalls eine richtig bescheinigte Abschrift der Klage sowie gegebenenfalls eine Übersetzung der einzureichenden Dokumente beizubringen. Das liechtensteinische Scheidungsurteil der Parteien ist kein Versäumnisurteil. Es ist in deutscher Sprache verfasst und ausreichend begründet. Für die Anerkennung dieses Urteils genügt daher die Einreichung des Originalurteils versehen mit einer Rechtskraftbescheinigung. Diesen Anforderungen genügt das von der Gesuchstellerin am 8. Mai 2006 eingereichte Originalurteil mit der vom Fürstlichen Landgericht verurkundeten Rechtskraftbescheinigung. 5. Auch die sachlichen Voraussetzungen zur Anerkennung von Ziffer 5 des liechtensteinischen Scheidungsurteils im Sinne von Art. 1 des Abkommens sind erfüllt. Die Teilung der Freizügigkeitsansprüche in der beruflichen Vorsorge infolge der Ehescheidung verstösst offensichtlich nicht gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz. Die hälftige Aufteilung der Austrittsleistungen im Falle der Ehescheidung ist gemäss Art. 122 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) auch hier die Regel. Das Fürstlich Liechtensteinische Landgericht war zur Ehescheidung der Parteien, die damals im Fürstentum Liechtenstein wohnten, und zur Regelung der Nebenfolgen zuständig. Die Voraussetzungen zur Anerkennung des Urteils im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 i.V. mit Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Staatsvertrags sind gegeben. OGP 31.05.2006 3495 Übergangsrecht. Neue Zuständigkeiten in der revidierten Zivilprozessordnung, Rechtsmittel (Art. 7 Ziff. 2, 293 ZPO) Aus den Erwägungen: 1. Am 1. Juni 2006 sind die vom Kantonsrat in erster Lesung am 12. September 2005 und in zweiter Lesung am 13. Februar 2006 beschlossenen bedeutenden Änderungen der Zivilprozessordnung (ZPO; bGS 231.1) in Kraft getreten (Amtsblatt Nr. 17 vom 26.04.2006, S. 357). Davon betroffen ist unter anderem die Zuständigkeit der Einzelrichter des Kantonsgerichts im Sinne von Art. 7 ZPO. Ziffer 2 der genannten Bestimmung legt fest, dass die Einzelrichter des Kantonsgerichtes für Forderungen bis zu einem Streitwert von Fr. 3'000.-- entgültig entscheiden. Die frühere Streitwertgrenze lag bei Fr. 500.--. Am 8. November 2005 hat die M. AG beim Einzelrichter des Kantonsgerichts eine Forderungsklage über Fr. 1'881.25 gegen S. eingereicht. Der Einzelrichter hat die Klage mit Urteil vom 19. Juni 2006 abgewiesen. Er hat den Parteien das ordentliche Rechtsmittel der Appellation eröffnet. Die Klägerin hat davon Gebrauch gemacht und ausführlich begründet, warum sie den angefochtenen Entscheid trotz des unter Fr. 3'000.-- liegenden Streitwertes für appellabel hält. Der Beklagte liess hingegen mit Verweis auf die per 1. Juni 2006 geänderten Bestimmungen der Zivilprozessordnung Nichteintreten auf die Appellation beantragen. 2. Tritt ein neues Gesetz in Kraft, so fragt sich regelmässig, auf welche Sachverhalte das alte Recht noch anzuwenden ist und welche Sachverhalte nach dem neuen Recht zu beurteilen sind. Beim Übergang von altem zu neuem Recht können sich verschiedene Probleme ergeben. Es ist vorab am Gesetzgeber, diese Probleme zu erkennen und, soweit nötig, durch geeignete Übergangsbestimmungen zu lösen. Der Entscheid für oder gegen Übergangsbestimmungen sowie gegebenenfalls deren Ausgestaltung müssen den üblichen Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns genügen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24, Rz. 16). Rechtsstaatliche Schranken finden sich insbesondere in Art. 5 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Aus dieser Bestimmung ergibt sich das Verbot der Rückwirkung sowie der Vorwirkung von Gesetzen. Wenn Art. 5 BV bestimmt, Grundlage und Schranke staatlichen Handelns sei das Recht, ist das jeweils geltende Recht gemeint. Für die Belange des materiellen intertemporalen Rechts ergibt sich daraus das auf Verfassungsrecht basierende Prinzip, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Neue Verfahrensvorschriften sind hingegen, vorbehaltlich der von der Rechtsprechung formulierten, hier nicht relevanten Einschränkungen, grundsätzlich mit dem Tage des Inkrafttretens des neuen