Kanton Bern und § 54 Abs. 2 in Zürich). Im Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons Bern (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, 5. Aufl., Bern 2000, N. 2a f.) wird hierzu festgehalten, dass dem Kläger nicht ein aliud, ein Anspruch anderer Art als der im Rechtsbegehren verlangte, zugesprochen werden dürfe. Das gelte selbst dann, wenn das aliud weniger weit gehe als der eingeklagte Anspruch. So könne zum Beispiel bei Abweisung der einzig erhobenen Ungültigkeitsklage nach ZGB 519 nicht auf Herabsetzung der letztwilligen Verfügung erkannt werden. Aus der Prüfungspflicht des Gerichtes ergebe sich indessen ohne weiteres, dass dem Betrag oder dem Masse nach weniger als das Verlangte zugesprochen werden dürfe und müsse, wenn der eingeklagte Anspruch sich nur in einem geringeren als dem geltend gemachten Ausmass als begründet erweist (ähnlich Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 18 f. zu § 54). Wenn das Obergericht die Kläger dazu berechtigt, die Zufahrtsstrasse nur auf einer Breite von 3 Metern und nicht auf einer solchen von mindestens 3 Metern zu unterhalten, ist das nach dem Gesagten also zulässig und stellt keine verpönte Zusprechung eines aliud dar. OGer 20.06.2006 3493 Anordnung notwendiger Massnahmen auf Begehren eines Miteigentümers. Unbestimmtes Rechtsbegehren Aus den Erwägungen: 1. V. und B. sind Eigentümer zweier aneinander gebauter Wohnhäuser. Südlich der Wohnhäuser steht ein Brunnen auf der Grundstückgrenze. Dieser steht im Miteigentum von V. und B. Die beiden Miteigentümer sind sich in Bezug auf die notwendigen Unterhalts- und Sanierungsarbeiten am gemeinsamen Brunnen nicht einig. Nach Art. 647c ZGB können Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen. Art. 647c ZGB verlangt zwar einen Mehrheitsbeschluss für notwendige bauliche Massnahmen, doch kann das Scheitern des erforderlichen Beschlusses die Anordnung und Durchführung der notwendigen Massnahmen nicht verhindern. Art. 647 Abs. 2 ZGB gibt dem einzelnen Gemeinschafter zwingend einen Anspruch auf Durchführung notwendiger Massnahmen. Ist demnach die Gemeinschaft nicht bereit, einen solchen Beschluss zu fassen, muss der handlungswillige Miteigentümer das Gericht anrufen (Christoph Brunner/Jürg Wichtermann, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch II, 2. Aufl., Art. 647c N. 13). Gestützt auf diese Bestimmung des ZGB hat V. ein Gesuch um Anordnung von notwendigen Massnahmen beim dafür zuständigen Einzelrichter des Kantonsgerichts eingereicht (Art 8 Ziff. 5 lit. b ZPO) und folgenden Antrag gestellt: B. sei zu verpflichten, die Hälfte der notwendigen Verwaltungsmassnahmen am im hälftigen Miteigentum der Parteien befindlichen Brunnen zu übernehmen; die dafür vorzunehmenden erforderlichen Massnahmen seien gemäss dem Ergebnis des Beweisverfahrens bzw. gemäss richterlichem Ermessen anzuordnen. 2. Auf das Gesuch von V. kann mangels eines korrekten Rechtsbegehrens nicht eingetreten werden. Die Bestimmungen über das Rechtsbegehren im ordentlichen Verfahren finden im summarischen Verfahren sinngemäss Anwendung (Art. 221 Abs. 2 ZPO). Unter Rechtsbegehren versteht man die kurze vollständige Formulierung des Klageanspruchs. Das Rechtsbegehren ist der Antrag an den Richter. Es spricht aus, was er anordnen soll. Das Rechtsbegehren bildet Grundlage des gesamten Prozesses. Es soll so formuliert werden, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Das Rechtsbegehren muss bestimmt sein. Untaugliche Rechtsbegehren führen zu einem Nichteintretensentscheid (Max Ehrenzeller, Erläuterungen zur Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., Speicher 1988, Art. 124 N. 8-10, Art. 135 N. 1). Eine Ausnahme von der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens ist nur dort gegeben, wo erst das Beweisverfahren die Grundlage für die Bezifferung der Forderung oder des genauen Anspruches abgibt (Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, Kapitel 7, N. 5e). Im Verfahren zur Anordnung notwendiger baulicher Massnahmen im Sinne von Art. 647c ZGB sind dem Gericht mit dem Interventionsbegehren konkrete Massnahmen zu beantragen (Christoph Brunner/Jürg Wichtermann, a.a.O., Art. 647 N. 54). Diesen Anforderungen an das Rechtsbegehren genügen die Anträge der Gesuchstellerin bei weitem nicht. Sie hat es unterlassen, dem Gericht konkrete bauliche Massnahmen zu beantragen. Sie hat überhaupt nicht dargelegt, was sie als geeignete Massnahme in Bezug auf den gemeinsamen Brunnen hält. Konkret wird es wohl, wie den Akten entnommen werden kann, darum gehen, dass der Brunnen entweder saniert oder abgebrochen wird. Welche Lösung die Gesuchstellerin anstrebt, hat sie dem Gericht mitzuteilen. Das Gericht kann nicht wissen oder erahnen, was die Gesuchstellerin will. Ein Beweisverfahren zu den Varianten Sanierung oder Abbruch macht keinen Sinn. Insbesondere war der Antrag auf Expertise über die Frage, welche notwendigen Verwaltungsmassnahmen allenfalls zu ergreifen wären, untauglich. Auch ein Experte kann nicht wissen, welche Lösung die Gesuchstellerin in Bezug auf den gemeinsamen Brunnen anstrebt. Nachdem die Parteien an der Besprechung vom 6. Februar 2004 offenbar übereingekommen sind, dass einerseits der Brunnen abgebrochen und auf dem Grundstück der Gesuchstellerin neu aufgebaut werde und andererseits der Gesuchsgegner die Löschungsbewilligung für sein Nutzungsrecht am gemeinsamen Brunnen abgebe, hätte ein taugliches Rechtsbegehren z. B. auf Durchsetzung der Abgabe der Löschungsbewilligung lauten können. So wie das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin formuliert ist, kann es nicht zum Urteil erhoben werden, was bedeutet, dass auf das Begehren der Gesuchstellerin auch aus diesem Grunde nicht eingetreten werden konnte. OGP 31.10.2006 3494 Liechtensteinisches Scheidungsurteil. Vollstreckbarkeit der Aufteilung von Freizügigkeits- leistungen (Art. 287 ZPO) Aus den Erwägungen: 1. K. und F. waren früher verheiratet und wohnten im Fürstentum Liechtenstein. Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 7. März 2006 sind sie geschieden worden. Dieses Urteil ist gemäss Bescheinigung des Fürstlichen Landgerichtes am 8. März 2006 in Rechtkraft erwachsen. In Ziff. 5 des Urteils hat das Fürstliche Landgericht in Bezug auf die berufliche Vorsorge der Parteien folgendes entschieden: „Die Freizügigkeitsleistung in der Pensionsversicherung des F. in der Zeit von der Eheschliessung bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft beträgt CHF 58'487.65. Die Hälfte dieser Freizügigkeitsleistung steht K. zu, sohin ein Betrag von CHF 29'243.83. Die Winterthur Columna Versicherung wird angewiesen, den genannten Betrag auf ein von K. bekannt zu gebendes Pensionssperrkonto zu überweisen.“ Am 7. März 2006 hat K. bei der Liechtensteinischen Landesbank ein Vorsorgesperrkonto eröffnet und die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge ersucht, den vom Fürstlichen Landgericht festgesetzten Betrag auf dieses Sperrkonto zu überweisen. Die Winterthur-Columna Stiftung hat K. am 21. März 2006 mitgeteilt, dass für die Überweisung des Vorsorgebetrags eine Vollstreckbarkeitserklärung des liechtensteinischen Urteils durch ein